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Verkehrsrecht / Strafrecht

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Führerausweisentzug wegen Haarekämmens mit 120 km/h auf der Autobahn

Datum:
30.06.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafrecht
Stichworte:
Aufmerksamkeit, Führerausweisentzug, Strafurteils-Bindung, Strassenverkehr
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 140 f.

Einleitung

Die Erläuterungsschwerpunkte dieser Gerichtsberichtserstattung liegen bei der

  • Gebundenheit der Administrativbehörden an die Tatsachenfeststellungen des Strafrichters
  • Aufmerksamkeit im Strassenverkehr.

Sachverhalt

Der in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige A.________, geb. «…», lenkte am 7. April 2019 kurz nach 08.40 Uhr seinen Personenwagen auf der Autobahn A3 in Oberrieden in Fahrtrichtung Zürich mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 120 km/h. Dabei fiel er einer zivilen Polizeipatrouille wegen seiner unsicheren Fahrweise auf. Bei der anschliessenden Kontrolle erklärte A.________, seine Haare gekämmt und dabei in den Rückspiegel geschaut zu haben.

Mit Strafbefehl vom 9. Mai 2019 verurteilte das Statthalteramt des Bezirks Horgen A.________ wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung aufgrund des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges beeinträchtigt, zu einer Busse von Fr. 500.–. Es begründete diese mit ausführlich umschriebenen Sachverhaltsfeststellungen. Nachdem sich A.________ dagegen zur Wehr gesetzt hatte, bestrafte ihn das Statthalteramt mit neuem Strafbefehl vom 25. Juni 2019 in Anwendung derselben Strafnorm gestützt auf deutlich kürzere tatsächliche Feststellungen zu einer Busse von Fr. 300.–. Dieser Strafbefehl wurde rechtskräftig.

Parallel zum Strafverfahren leitete das Verkehrsamt des Kantons Schwyz ein Administrativverfahren ein, das es am 6. Mai 2019 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils sistierte. Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens ordnete es am 9. Juli 2019 den Entzug des Führerausweises von A.________ für einen Monat an.  

Prozess-History

  • Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
    • Gegen die Administrativ-Massnahme erhob A.________ am 30. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
    • Mit Urteil vom 25. September 2019 wies dieses die Beschwerde ab.
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Oktober 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________,
      • den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und
      • auf eine Administrativmassnahme aufgrund des Bagatellcharakters der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu verzichten;
      • eventuell sei ihm gegenüber lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
    • In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
      • Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen darauf,
        • das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt, indem es die tatsächlichen Feststellungen des ersten statt des zweiten Strafbefehls übernommen habe, und
        • es handle sich um einen besonders leichten Fall, in dem auf eine Massnahme zu verzichten sei bzw. es bei einer Verwarnung sein Bewenden haben müsse.

Erwägungen des Bundesgerichts

Aus den Erwägungen des Bundesgerichts werden zwei Aspekte herausgepickt und hier zusammenfassend näher darauf eingegangen:

  • Bindungswirkung der Administrativbehörden an die strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen
  • Pflicht zur Aufmerksamkeit
    • Grundsatz
      • Nach SVG 31 Abs. 1 hat der Fahrzeuglenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
    • Keine Ablenkung
      • Dabei muss er seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden und darf dabei keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962, VRV; SR 741.11).
    • Mass der Aufmerksamkeit
      • Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich
        • der Verkehrsdichte,
        • den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen,
        • der Sicht und
        • den voraussehbaren Gefahrenquellen.
    • Verletzung der Vorsichtspflichten durch den Beschwerdeführer
      • Dass der Beschwerdeführer mit seiner Aktion des Haarekämmens seinen Vorsichtspflichten nicht nachgekommen ist und dadurch die Verkehrsregeln verletzte, ist
        • grundsätzlich unbestritten und
        • durch die strafrechtliche Verurteilung belegt.

Die Beschwerde erwies sich – aus diesen und weiteren Gründen – als unbegründet und war daher abzuweisen.

BGer 1C_564/2019 vom 28.05.2020

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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