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Anwaltspraktikum: Zulassungsvoraussetzungen

Datum:
27.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwaltspraktikum, Anwaltsprüfung, Anwaltszulassung, Zulassungsvoraussetzungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 7 Abs. 3; Art. 21 LPAv/VD

Die Bestimmung von BGFA 7 Abs. 3 ist wie folgt auszulegen:

  • Anmeldevoraussetzung
    • Für die Anmeldung zum Anwaltspraktikum ist ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich,
      • und zwar unabhängig davon,
        • ob die betroffene Person über einen entsprechenden Masterabschluss verfügt.
  • Universität
    • Der Bachelorabschluss kann von einer Universität in einem Staat stammen,
      • welcher mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen vereinbart hat.
  • Ausländischer Bachelorabschluss
    • Ein ausländische Bachelorabschluss muss mit jenem der Schweiz gleichwertig sein,
      • damit ausreichende Grundkenntnisse vorhanden sind,
        • um die Tätigkeit als Anwaltspraktikant ausüben zu können.

BGE 146 II 309 ff.

Art. 78 Fachliche Voraussetzungen

1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwalts­patent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Vor­aussetzungen erteilt werden:

  1. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizeri­schen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat;
  2. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlos­sen wurde.

2 Kantone, in denen Italienisch Amtssprache ist, können ein dem Lizentiat oder dem Master gleichwertiges ausländisches Diplom anerkennen, das in italienischer Spra­che erlangt worden ist.

3 Für die Zulassung zum Praktikum genügt der Abschluss eines juristischen Stu­diums mit dem Bachelor.

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4399BBl 2005 6621).

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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