StPO 115 Abs. 1 + StPO 118 Abs. 1
Sachverhalt
Die Gemeinde A., vertreten durch den Gemeinderat A., reichte mit Eingabe vom 9.10.2020 gegen X. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung (StGB 138 Ziff. 2) und ungetreuer Amtsführung (StGB 314) ein.
- Die Gemeinde A. wirft X. als Betriebsleiter der Gemeindewerke A. zusammengefasst vor, für private Zwecke mehrfach erworben und über die Gemeindewerke A. abgerechnet zu haben:
- elektronische Gerätschaften wie
- TV;
- Drucker;
- weiteres Computerzubehör.
- elektronische Gerätschaften wie
Prozess-History
- Staatsanwaltschaft
- o Mit Verfügung vom 19.04.2021 verweigerte die Staatsanwaltschaft der Gemeinde A. die Zulassung als Privatklägerin.
- Obergericht des Kantons Zürich
- o Die Gemeinde A. legte mit Eingabe vom 27.04.2021 dagegen Beschwerde ein und beantragte die Zulassung als Privatklägerin.
- o Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2021 gut.
Erwägungen
- Geschädigtenfunktion der Gemeinde
- Der staatliche Träger der Gemeindewerke A. (und der Werkbehörde A.) als unselbstständige öffentliche Anstalt bildet die Gemeinde A. als politische Gemeinde.
- Ein finanzieller Schaden der Gemeindewerke A. (oder der Werkbehörde A.) ist ein unmittelbarer Schaden des Vermögens der Gemeinde A., welches sie zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben benötigt.
- Die Gemeinde A. ist daher wie ein Privater unmittelbar im Sinne von StPO 115 geschädigt.
- Eigenwirtschaftlichkeit der Werke?
- Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gemeindewerke A. (in Verbindung mit der Werkbehörde A.):
- eine eigene Organisation und Buchführung haben;
- nach dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit mit eigener Bilanz- und Erfolgsrechnung geführt wird.
- Das Führen eines Unternehmens nach dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit bedeutet nicht, dass dem Unternehmen zwingend eine eigene Rechtspersönlichkeit (mit Vermögensfähigkeit) zukommen muss.
- Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gemeindewerke A. (in Verbindung mit der Werkbehörde A.):
- Eigene Rechtspersönlichkeit nicht zwingend
- Es entspricht gerade der Regel, dass rein rechnungsmässig eine Ausscheidung erfolgt, indem für die unselbstständigen Anstalten eine gesonderte Finanzrechnung geführt wird.
- Auch können sie trotz fehlender Rechtspersönlichkeit
- organisatorisch sehr selbstständig sein und
- nach wirtschaftlichen Prinzipien funktionieren.
- Unbestrittene und nachvollziehbare Darlegungen der Gemeinde A.
- Die Gemeinde A. hat (unbestritten und überzeugend) dargelegt, dass die Gemeindewerke A. (in Verbindung mit der Werkbehörde A.) in finanzieller Hinsicht nicht vom Finanzhaushalt der Gemeinde losgelöst sind, sondern in der konsolidierten Jahresrechnung der Gemeinde integriert ausgewiesen werden und Bestandteil des Gesamthaushaltes bilden.
Entscheid
- Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung
- Rückweisung der Sache zwecks Fortführung des Vorverfahrens, unter Einbeziehung der Gemeinde A. als Privatklägerin an die Staatsanwaltschaft. […]»
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 15.12.2021
UH210143
ZR 121 (2022) Nr. 32, S. 120 ff.
Weiterführende Informationen
- Privatkläger: Recht auf unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren
- Strafantragsrecht eines einzelnen Erbengemeinschaftsmitglieds
- BGE 140 IV 162
3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft
1. Abschnitt: Geschädigte Person
Art. 115 StPO
1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
3. Abschnitt: Privatklägerschaft
Art. 118 StPO Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Quelle
LawMedia Redaktionsteam