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Strafprozessrecht / Verwaltungsrecht

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Zulassung einer Einwohnergemeinde als Privatklägerin

Datum:
22.07.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Strafprozess / Strafverfahren
Stichworte:
Einwohnergemeinde, Privatklägerin
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StPO 115 Abs. 1 + StPO 118 Abs. 1

Sachverhalt

Die Gemeinde A., vertreten durch den Gemeinderat A., reichte mit Eingabe vom 9.10.2020 gegen X. Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung (StGB 138 Ziff. 2) und ungetreuer Amts­führung (StGB 314) ein.

  • Die Gemeinde A. wirft X. als Betriebsleiter der Gemeinde­werke A. zusammengefasst vor, für private Zwecke mehrfach erworben und über die Gemeindewerke A. abgerechnet zu haben:
    • elektronische Gerätschaf­ten wie
      • TV;
      • Drucker;
      • weiteres Compu­terzubehör.

Prozess-History

  • Staatsanwaltschaft
    • o    Mit Verfügung vom 19.04.2021 ver­weigerte die Staatsanwaltschaft der Gemeinde A. die Zulassung als Privatklägerin.
  • Obergericht des Kantons Zürich
    • o    Die Gemeinde A. legte mit Eingabe vom 27.04.2021 dagegen Beschwerde ein und beantragte die Zulassung als Privatklä­gerin.
    • o    Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 15.12.2021 gut.

Erwägungen

  • Geschädigtenfunktion der Gemeinde
    • Der staat­liche Träger der Gemeindewerke A. (und der Werkbehörde A.) als unselbstständige öffentliche Anstalt bildet die Gemeinde A. als politische Gemeinde.
    • Ein finanzieller Schaden der Gemeindewerke A. (oder der Werkbehörde A.) ist ein unmittelbarer Scha­den des Vermögens der Gemeinde A., wel­ches sie zur Erfüllung ihrer Verwaltungs­aufgaben benötigt.
    • Die Gemeinde A. ist da­her wie ein Privater unmittelbar im Sinne von StPO 115 geschädigt.
  • Eigenwirtschaftlichkeit der Werke?
    • Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Gemeindewerke A. (in Verbindung mit der Werkbehörde A.):
      • eine eigene Orga­nisation und Buchführung haben;
      • nach dem Prinzip der Eigenwirtschaftlichkeit mit eigener Bilanz- und Erfolgsrechnung geführt wird.
    • Das Führen eines Unternehmens nach dem Prinzip der Eigenwirtschaftlich­keit bedeutet nicht, dass dem Unternehmen zwingend eine ei­gene Rechtspersönlichkeit (mit Vermögens­fähigkeit) zukommen muss.
  • Eigene Rechtspersönlichkeit nicht zwingend
    • Es ent­spricht gerade der Regel, dass rein rech­nungsmässig eine Ausscheidung erfolgt, indem für die unselbstständigen Anstalten eine gesonderte Finanzrechnung geführt wird.
    • Auch können sie trotz fehlender Rechtsper­sönlichkeit
      • organisatorisch sehr selbststän­dig sein und
      • nach wirtschaftlichen Prinzi­pien funktionieren.
  • Unbestrittene und nachvollziehbare Darlegungen der Gemeinde A.
    • Die Gemeinde A. hat (unbestritten und überzeu­gend) dargelegt, dass die Gemeindewerke A. (in Verbindung mit der Werkbehörde A.) in finanzieller Hinsicht nicht vom Finanzhaus­halt der Gemeinde losgelöst sind, sondern in der konsolidierten Jahresrechnung der Gemeinde integriert ausgewiesen werden und Bestandteil des Gesamthaushaltes bil­den.

Entscheid

  • Gutheissung der Be­schwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung
  • Rückweisung der Sache zwecks Fort­führung des Vorverfahrens, unter Ein­beziehung der Gemeinde A. als Privatklä­gerin an die Staatsanwaltschaft. […]»

Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss vom 15.12.2021
UH210143
ZR 121 (2022) Nr. 32, S. 120 ff.

Weiterführende Informationen

3. Kapitel: Geschädigte Person, Opfer und Privatklägerschaft

1. Abschnitt: Geschädigte Person

Art. 115 StPO

1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.

2 Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.

3. Abschnitt: Privatklägerschaft

Art. 118 StPO Begriff und Voraussetzungen

1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.

2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.

3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.

4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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