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Statutenänderungen: Jetzt bereits neues Aktienrecht berücksichtigen

Datum:
26.08.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Statuten
Stichworte:
Aktienrechtsrevision, Neues Aktienrecht, Statuten, Statutenänderung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Möglichkeit sog. terminierter Statutenänderungen

Einleitung

Die mit der Aktienrechtsrevision verbundenen Änderungen des Obligationenrechts (OR) der Handelsregisterverordnung (HRegV)2 treten am 01.01.2023 in Kraft.

Wir berichteten:

Viele Unternehmen, die jetzt eine Statutenänderung beschliessen müssen, möchten die Statuten jetzt auch für die Zeit nach 01.01.2023 – in einem Aufwisch – anpassen.

Bedürfnis, jetzt Statutenänderungen unter Berücksichtigung des neuen Aktienrechts zu beschliessen

In der Praxis besteht bereits heute das Bedürfnis, Statutenänderungen im Hinblick auf die neue Aktienrechtsrevision zu beschliessen.

Einerseits geht es darum, 2023 keine revisionsbedingte, weitere Statutenänderung vornehmen zu müssen, wenn dies bereits heute möglich wäre.

Anderseits möchten Unternehmen bereits an der Generalversammlung 2023 von den Bestimmungen des geänderten Aktienrechts Gebrauch machen können; zu denken ist dabei an die virtuelle Generalversammlung.

Vorwirkungsverbot

Statutenänderungen im Hinblick auf neues, noch nicht anwendbares Recht sind unter dem Aspekt des Verbots der Vorwirkung künftigen Rechts nicht unproblematisch.

Um den Bedürfnissen der Praxis Rechnung tragen zu können, ist ein solches Vorhaben unter gewissen Voraussetzungen zulässig.

Terminierte Statutenänderungen

  • Grundsätzliche Zulässigkeit
    • Neuerungen, welche erst mit Inkrafttreten des neuen Aktienrechts über die notwendige gesetzliche Grundlage verfügen, können beschlossen werden, unter nachgenannten Vorbehalten / Voraussetzungen.
  • Voraussetzungen
    • 1) «Terminierte Beschlussfassung»
    • 2) Es muss sich um nicht-publikationspflichtige Tatsachen handeln
      • zB virtuelle Generalversammlung (GV)
  • Handelsregisteranmeldung
    • Die Anmeldung solcher Statutenänderungen ist jederzeit nach Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat möglich.
  • Statuteninhalt
    • Aus dem Statutenwortlaut muss klar und zweifelsfrei hervorgehen, welche Regelung wann zum Tragen kommt.
  • Formulierungen
    • Denkbar sind dazu etwa folgende Formulierungen:
      • «Bis zum Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19.06.2020, voraussichtlich bis 31.12.2022, gilt: [Bisherige Statutenbestimmung].
      • Ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19.06.2020, voraussichtlich ab 01.01.2023, gilt anstelle des [bisheriger Artikel]: [Neue Statutenbestimmung]»
    • Oder, falls es sich um die Einführung einer neuen Statutenbestimmung handelt:
      • «Ab Inkrafttreten des neuen Aktienrechts vom 19.06.2020, voraussichtlich ab 01.01.2023, gilt: [Neue Statutenbestimmung]»
  • Erläuterungen
    • Da sich die publikationspflichtigen Tatsachen aus den Ausführungsbestimmungen (geänderte Handelsregisterverordnung) ergeben, können «terminierte Statutenbestimmungen» erst nach Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen durch den Bundesrat beim Handelsregister angemeldet werden.
    • Die BR-Verabschiedung ist erfolgt:
  • Quelle
    • Praxismitteilung EHRA 1/22 vom 17.01.2022

Fazit

Wer sicher gehen will (Vermeidung einer Versammlungswiederholung oder einer Nachbeurkundung), kann den Statutenentwurf und die HR-Anmeldung durch das zuständige Handelsregisteramt vorprüfen lassen.

Weiterführende Informationen

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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