LAWNEWS

Unternehmenssteuern / MWST

QR Code

Zuordnung von Leistungen: Therapeuten ohne eigenständigen Marktauftritt

Datum:
29.08.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Stichworte:
Marktauftritt, Mehrwertsteuern, MWST, Therabeut, Therapie, Therapieräume
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

MWSTG 20 Abs. 1 und 2; MWSTG 79 Abs. 1

Sachverhalt

Im gleichen Gebäude befanden sich einerseits die Apotheke A.________ AG und andererseits mehrere Therapieräume, in welchen medizinische und andere Behandlungen angeboten wurden:

  • Hiefür hatte die A. AG mit verschiedenen Therapeuten / Therapeutinnen Mietverträge abgeschlossen.

Die Apotheke A.________ AG bewarb die Therapieleistungen im Internet; die Kunden konnten bei ihr Termine für Therapien buchen.

Die Inrechnungstellung der Therapieleistungen erfolgte direkt von den Therapeuten / Therapeutinnen an die Kunden.

Unbestritten war, dass die Therapeuten / Therapeutinnen als selbständig erwerbend galten, für die Zwecke

  • der direkten Steuern;
  • der Sozialversicherungen.

Der Umsatz aller Therapeuten / Therapeutinnen blieb unter der Umsatzschwelle von MWSTG 10 Abs. 2 lit. a.

Prozess-History

  • Einschätzung ESTV, Hauptabteilung MWST
    • Die ESTV nahm eine Ermessensveranlagung vor, da die Umsätze der Therapeuten / Therapeutinnen nicht aufgezeichnet bzw. verbucht waren.
    • Die ESTV kam dabei zum Schluss, dass die A.________ AG als Betreiberin des Therapiezentrums nach aussen aufgetreten sei.
    • Mit Verfügung vom 19.09.2018 setzte die ESTV die Mehrwertsteuerforderung für die Steuerperioden 2012 bis 2015 auf Fr. 53’507.– zuzüglich Verzugszins ab dem 31.08.2014 fest.
    • Die von der A.________ AG dagegen erhobene Einsprache wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 16.09.2020 ab.
  • Bundesverwaltungsgericht
    • Gegen den Einspracheentscheid der ESTV gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
    • Das BVGer wies die Beschwerde mit Urteil vom 06.08.2021 ab.
  • Bundesgericht
    • Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14.09.2021 beantragt die A.________ AG die Aufhebung des BVGer-Urteils.

Erwägungen des Bundesgerichts

Vorweg hielt das Bundesgericht fest, dass

  • das System der MWST auf dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip basiere, sodass die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer grundsätzlich durch die steuerpflichtige Person selbst zu erfolgen habe;
  • die Aufzeichnungen dann im Sinne von MWSTG 79 Abs. 1 unvollständig seien, wenn sie die mehrwertsteuerlich relevanten Tatsachen – vor allem die steuerbaren Leistungen – nicht vollständig abbilden und sie daher keine Festsetzung der Mehrwertsteuer anhand der tatsächlichen Verhältnisse erlaubten.
    • In einem solchen Fall sei eine Ermessensveranlagung selbst dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person ihre Bücher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen geführt und auch alle zusätzlichen Aufzeichnungspflichten beachtet habe, welche die ESTV gegebenenfalls nach Art. 70 Abs. 1 MWSTG aufstellte.

Gegen einen eigenständigen Aussenauftritt der Therapeuten/Therapeutinnen sprachen:

  • der Online-Auftritt des Therapiezentrums;
  • keine Erwähnung der einzelnen Therapie-Personen;
  • Einbindung der Therapie-Personen in die Arbeitsorganisation der A.________ AG;
  • Anpreisung der Leistungen durch die A.________ AG.

Vor diesem Hintergrund überwogen hier die Indizien dafür, dass die A.________ AG als Betreiberin des Therapiezentrums gegenüber den Therapiekunden als Leistungserbringerin aufgetreten ist:

  • Der Umstand, dass das Entgelt zumindest in einem ersten Schritt nicht der Beschwerdeführerin A.________ AG als Leistungserbringerin, sondern den Therapeuten / Therapeutinnen zugeflossen war, schadet der vorinstanzlichen Betrachtung nicht.
  • Wie die Beschwerdeführerin A.________ AG und die Therapeuten / Therapeutinnen die «Vergütungen» untereinander aufteilten, betrifft die Frage des mehrwertsteuerlichen Innenverhältnisses.

Entscheid des Bundesgerichts

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 3’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. (Mitteilungen)

BGer 2C_727/2021 vom 11.05.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.