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Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV): Vernehmlassungsfrist bis 08.02.2024

Datum:
26.10.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Unternehmenssteuern
Thema:
Teilrevision Mehrwertsteuervorordnung (MWSTV)
Stichworte:
Mehrwertsteuerverordnung, MWSTV, Teilrevision, Vernehmlassungsfrist
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 25.10.2023 die Vernehmlassung für die Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) eröffnet:

Die MWSTV-Revision beinhaltet:

  • Ausführungsbestimmungen zum teilrevidierten Mehrwertsteuergesetz (MWSTG);
  • Vereinfachungen bei der Abrechnung mit Saldo- und Pauschalsteuersätzen;
  • eine erweiterte Onlinepflicht.

Einleitung

Mit der vom Parlament im Juni beschlossenen Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) wurden insbesondere verschiedene überwiesene Motionen umgesetzt.

Vgl. hiezu

Folgeanpassungen in der MWSTV

Diese Gesetzesänderungen haben auch Anpassungen der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) zur Folge:

  • Besteuerung von Onlineplattformen;
  • neu mögliche jährliche Abrechnung.

Weitere Anpassungen der MWSTV

Der BR nutzt diese Gelegenheit, um die Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) auch in weiteren Bereichen zu aktualisieren und zu präzisieren:

  • Grundlegende Überarbeitung der Saldo- und Pauschalsteuersatzmethode;
  • genauere Bestimmung der Steuerschuld;
  • Vereinfachung der Abrechnungsmethoden (mit Vorteilen für die KMU bei der MWST-Abrechnung);
  • Massnahmen zur Betrugsbekämpfung;
    • Neues Meldeverfahren
      • Obligatorische Anwendbarkeit auch auf Barzahlungen ab CHF 15 000 für steuerbare Leistungen zwischen steuerpflichtigen Personen.
  • Verwendungspflicht des elektronischen Portals
    • für Anträge und Meldungen bei den Saldo- und Pauschalsteuersatzmethoden;
    • für die jährliche Abrechnung;
    • für die Gruppenbesteuerung.

Geplante Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung ist für 01.01.2025 vorgesehen.

Für die jährliche Abrechnung sind umfangreiche IT-Anpassungen notwendig, die in der Zeit bis 01.01.2025 erledigt werden sollen.

Vernehmlassung

Die Vernehmlassung dauert bis zum 08.02.2024.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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