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Öffentliches Personalrecht / Strafrecht

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Causa Pierre Maudet

Datum:
16.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Öffentliches Personalrecht
Stichworte:
Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

StGB 322quinquies und StGB 322sexies

Das Bundesgericht (BGer) hat entschieden:

Im Fall Pierre Maudet

  • heisst es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf teilweise gut,
  • hebt den angefochtenen Entscheid auf und
  • weist die Sache zurück ans Kantonsgericht.

In Bezug auf die Reise nach Abu Dhabi

  • hebt es die Freisprüche auf,
    • von Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavign
      • vom Vorwurf der Vorteilsannahme und
    • von Magid Khoury und Antoine Daher
      • vom Vorwurf der Vorteilsgewährung.

in Bezug auf die Finanzierung einer Umfrage

  • bestätigt es die Freisprüche der Betroffenen.

Sachverhalt

  • Pierre Maudet hatte Ende November 2015 als Staatsrat des Kantons Genf an einer Reise zum Formel 1 Grand Prix im Emirat Abu Dhabi teilgenommen;
    • er wurde dabei begleitet:
      • von seiner Familie;
      • von seinem damaligen Stabschef Patrick Baud-Lavigne und
      • von Antoine Daher.
  • Die Kosten der Reise wurden vollumfänglich von den Behörden in Abu Dhabi übernommen.

Prozess-History

  • Polizeigericht des Kantons Genf
    • Im Februar 2021 verurteilte das Polizeigericht des Kantons Genf
      • Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavigne wegen Vorteilsannahme;
      • Magid Khoury wegen Vorteilsgewährung und
      • Antoine Daher wegen Gehilfenschaft zu Vorteilsgewährung.
  • Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf
    • Im Dezember 2021 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons Genf von diesen Vorwürfen frei:
      • alle Betroffenen.
  • Bundesgericht
    • Die Genfer Staatsanwaltschaft gelangte gegen den Entscheid der Strafkammer mit Beschwerde ans BGer.

Erwägungen des Bundesgerichts

  • Reise nach Abu Dhabi
    • Reise als Vorteil
      • Die Reise nach Abu Dhabi stellt einen nicht gebührenden Vorteil dar.
    • Einordnung und Relation
      • Das BGer konnte dem Kantonsgericht nicht folgen, wenn es davon ausgehe, dass sich eine unrechtmässige Vorteilsgewährung und eine unrechtmässige Vorteilsannahme durch öffentliche Bedienstete immer gegenseitig bedingen würden.
        • Das Verhalten der Person, die den Vorteil gewähre und derjenigen, die ihn annehme, könnten gemäss BGer je für sich allein strafbar sein.
    • Pierre Maudet und Patrick Baud-Lavigne
      • seien sich bewusst gewesen, dass ihnen der gewährte Vorteil nicht gebühre und hätten sich damit abgefunden, davon aufgrund ihrer amtlichen Funktionen profitiert zu haben.
      • Sie hätten sich damit der Vorteilsannahme gemäss StGB 322sexies schuldig gemacht.
    • Magid Khoury und Antoine Daher,
      • welche im Rahmen des Erhalts der Reiseeinladung aktiv geworden seien, seien ihrerseits zu verurteilen,
        • als Täter bzw. als Gehilfe wegen Vorteilsgewährung (StGB 322quinquies).
  • Finanzierung einer Umfrage
    • Abzuweisen war die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dagegen im Zusammenhang mit der Finanzierung einer 2017 realisierten Umfrage:
      • Es handelte sich um eine politische Finanzierung, welche Pierre Maudet nicht als Amtsträger, sondern als Kandidat im Hinblick auf die kantonalen Wahlen gewährt wurde.
      • Dies schliesst eine rechtliche Einordnung unter die StGB 322quinquies und StGB 322sexies aus.

Entscheid des Bundesgerichts

Das BGer hiess die Beschwerde teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zurück ans Kantonsgericht.

BGer 6B_220/2022 vom 31.10.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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