LAWNEWS

Erbrecht

QR Code

Das revidierte Erbrecht: Ein Überblick über die am 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen (Teil 5)

Datum:
18.11.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Ehegatten, Ehegatten-Erbrecht, Ehegüterrecht, Erbrechtsrevision, Inkrafttreten am 01.01.2023
Autor:
RA Urs Bürgi und RA Marc Peyer
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teil 5 – Ehegüterrecht + Ehegatten-Erbrecht

von
RA Urs Bürgi, Inhaber des Zürcher Notarpatentes, und
RA Marc Peyer, Fachanwalt SAV Erbrecht

Einleitung

Wie bereits berichtet tritt am 01.01.2023 die Erbrechtsrevision in Kraft.

Diese Artikelfolge soll auf das gesamte Erbrechts-Reformvorhaben des Bundes und die einzelnen, am 01.01.2023 in Kraft tretenden Änderungen näher eingehen.

Zunächst zur Agenda der Artikelfolge:

A. Klarheitschaffung bei überhälftiger Vorschlagszuweisung respektive überhälftiger Gesamtgutzuweisung

a) „Überhälftige Vorschlagszuweisung“ respektive „überhälftige Gesamtgutzuweisung“

Ehegatten, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben (Art. 196 ff. ZGB), haben gemäss dispositivem Gesetzesrecht Anspruch auf hälftige Beteiligung am Vorschlag (an der Errungenschaft) des anderen Ehegatten (ZGB 215 Abs. 1).

  • Mittels eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags können die Ehegatten eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbaren (ZGB 216 Abs. 1).
  • Mit einer sog. überhälftigen Vorschlagszuweisung, i.d.R. in der Form einer Zuweisung des gesamten Vorschlages beider Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten kann – je nach konkret vorliegendem Sachverhalt und spezifischer Vermögenszusammensetzung; insbesondere bei hauptsächlichem Errungenschaftsvermögen – eine güterrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten erreicht werden.
  • Eine solche ehevertraglich vereinbarte überhälftige Vorschlagszuweisung zugunsten des überlebenden Ehegatten darf jedoch den Pflichtteil nichtgemeinsamer Kinder nicht verletzen; gemeinsame Kinder haben hingegen eine allfällige Pflichtteilsverletzung hinzunehmen (ZGB 216 Abs. 2).
  • An dieser Rechtslage ändert sich unter dem neuen Recht nichts.

Ehegatten, die sich mittels eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags der Gütergemeinschaft unterstellen (Art. 221 ff. ZGB), haben gemäss dispositivem Gesetzesrecht Anspruch auf hälftige Beteiligung am Gesamtgut (ZGB 241 Abs. 1).

  • Im öffentlich beurkundeten Ehevertrag können die Ehegatten jedoch eine andere Beteiligung am Gesamtgut vereinbaren (ZGB 241 Abs. 2).
  • Mit einer sog. überhälftigen Gesamtgutzuweisung, i.d.R. in der Form einer Zuweisung des ganzen Gesamtgutes der Ehegatten zugunsten des überlebenden Ehegatten kann – je nach konkret vorliegender Sachverhalts- und Vermögenssituation – eine güterrechtliche Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten erreicht werden.
  • Eine solche ehevertraglich vereinbarte überhälftige Gesamtgutzuweisung zugunsten des überlebenden Ehegatten darf den Pflichtteil gemeinsamer und nichtgemeinsamer Kinder nicht verletzen (ZGB 241 Abs. 3).
  • Auch an dieser Rechtslage ändert sich unter dem neuen Recht nichts.

b) Strittige Punkte unter bisherigem Recht

Unter bisherigem Recht war strittig, ob eine solche überhälftige Vorschlags- respektive Gesamtgutzuweisung als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder als eine Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren sei, was eine Rolle bei der Reihenfolge der Herabsetzung pflichtteilsverletzender Zuwendungen spielt.

Strittig war auch, ob im Falle einer überhälftigen Vorschlagszuweisung zwei verschiedene Pflichtteilsberechnungsmassen zur Anwendung gelangen, eine für den Kreis der nichtgemeinsamen Kinder mit Berücksichtigung des überhälftiges Vorschlags und eine für den Kreis der gemeinsamen Kinder ohne Berücksichtigung des überhälftiges Vorschlags,
oder, ob eine einzige Pflichtteilsberechnungsmasse zur Anwendung kommt (für beide Gruppen und unter Berücksichtigung der überhälftigen Vorschlagszuweisung)

c) Klarheitschaffung unter neuem Recht

Unter neuem Recht wird nun wie folgt Klarheit geschaffen:

  • eine überhälftige Vorschlags- respektive Gesamtgutzuweisung wird explizit als Rechtsgeschäft unter Lebenden qualifiziert (E-ZGB 532 Abs. 2).
  • Es wird das System der unterschiedlichen Pflichtteilsberechnungsmassen bei überhälftiger Vorschlagszuweisung im Gesetz verankert, indem
    • gesetzlich festgeschrieben wird, dass bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners, der gemeinsamen Kinder und deren Nachkommen die überhälftige Vorschlagszuweisung bei der Berechnung der Pflichtteile nicht hinzugerechnet wird (E-ZGB 216 Abs. 2);
    • bei der Berechnung der Pflichtteile der nichtgemeinsamen Nachkommen die überhälftige Vorschlagszuweisung jedoch zu berücksichtigt ist (E-ZGB 216 Abs. 3; im Inhalt gleich geblieben: „Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen.“). 

B. Keine Änderung des Ehegattenerbrechts

Das neue Erbrecht ändert nichts am Kreis der gesetzlichen Erben und an den gesetzlichen Erbquoten (ZGB 457 – 462; siehe hierzu Teil 2 – Gesetzliches Erbrecht: Keine Änderungen).

  • So hat auch unter dem neuen Recht der überlebende Ehegatte ein sog. Ehegattenerbrecht und hierbei eine gesetzliche Erbquote in der Höhe
    • der Hälfte des Nachlasses, wenn Nachkommen des Erblassers vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 1; sog. „Erste Parentel“);
    • von drei Vierteln des Nachlasses, wenn zwar keine Nachkommen, jedoch Erben des elterlichen Stammes (sog. „zweite Parentel“) vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 2)
    • des gesamten Nachlasses, wenn weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 3).

C. Keine Änderung des Ehegattenpflichtteilsrechts

Das neue Erbrecht ändert sodann nichts am Ehegattenpflichtteil.

Auch unter dem neuen Recht hat der überlebende Ehegatte einen Pflichtteil in der Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote:

  • wenn Nachkommen des Erblassers vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 1 i.V.m. E-ZGB 471):
    • ½ x  ½ (gesetzliche Erbquote) = einen Viertel des Nachlasses
  • wenn zwar keine Nachkommen, jedoch Erben des elterlichen Stammes (zweite Parentel) vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 1):
    • ½ x  ¾ (gesetzliche Erbquote) = drei Achtel des Nachlasses,
  • wenn weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind (ZGB 462 Ziff. 1):
    • ½ x  1 (gesetzliche Erbquote) = die Hälfte des Nachlasses.

D. Bisher: Kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach rechtskräftiger Ehescheidung

Gemäss bisherigem Recht (ZGB 120 Abs. 2) haben geschiedene Ehegatten zueinander kein gesetzliches Erbrecht und damit auch kein Ehegattenpflichtteilsrecht.

„Geschieden“ bedeutet: Vorliegen eines formell rechtskräftigen Scheidungsurteils.

E. Neuerungen für den Fall des Erbgangs während eines hängigen Ehescheidungsverfahrens

a) Verlust des Ehegattenpflichtteilsrechts 

Neu entfällt das Ehegattenpflichtteilsrechts, wenn (E-ZGB 472 Abs. 1):

  • beim Tod des Erblasser-Ehegatten das Scheidungsverfahren rechtshängig ist

und

  • dieses entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet (ZGB 111) oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde (ZPO 292),

oder die Ehegatten mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben.

Damit fällt der noch nicht formell rechtskräftig geschiedene überlebende Ehegatte aus dem Kreis der pflichtteilsgeschützten Erben und der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen über die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten frei verfügen.

Hat der Erblasser-Ehegatte nicht letztwillig verfügt, so bleibt der überlebende Ehegatte bis zur formell rechtskräftigen Scheidung erbberechtigt.

Befinden sich Ehegatten in Scheidung und möchten sie verhindern, dass im Falle ihres Todes während hängigem Scheidungsverfahren, der überlebende Noch-Ehegatte Erbe wird, so müssen sie somit mittels Verfügung von Todes wegen (Testament und/oder Erbvertrag) entsprechend verfügen.

Der Verlust des Ehegattenpflichtteilsrechts ist sodann Grundvoraussetzung für den Verlust von Ansprüchen aus Verfügungen von Todes wegen (siehe sogleich lit. b) als auch für den Verlust ehevertraglicher Begünstigungen (siehe sogleich lit. c).

b) Keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen bei Ehegattenpflichtteilsrechtsverlust

Unter dem neuen Recht entfallen Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (E-ZGB 120 Abs. 3), d.h. aus Testamenten und/oder Erbverträgen, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Den Pflichtteilsrechtsanspruch verlustig wird der überlebende Ehegatte (wie in Ziffer 1 dargelegt), wenn (E-ZGB 472 Abs. 1):

  • beim Tod des Erblasser-Ehegatten das Scheidungsverfahren rechtshängig ist

und

  • dieses entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet (ZGB 111) oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde (ZPO 292),

oder die Ehegatten mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben.

Eine abweichende Anordnung der Ehegatten bzw. des entsprechenden Ehegatten-Erblassers bleibt vorbehalten.

c) Keine ehevertragliche Begünstigung bei Ehegattenpflichtteilsrechtsverlust

Ist ein Scheidungsverfahren hängig, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt, entfallen unter neuem Recht ehevertragliche Begünstigungen:

  • bei der Errungenschaftsbeteiligung
    • insbesondere überhälftige Vorschlagszuweisung (E-ZGB 217 Abs. 2),
  • bei der Gütergemeinschaft
    • insbesondere überhälftige Gesamtgutzuweisung (E-ZGB 241 Abs. 4), 

Den Pflichtteilsrechtsanspruch verlustig wird der überlebende Ehegatte (wie in Ziffer 1 dargelegt), wenn (E-ZGB 472 Abs. 1):

  • beim Tod des Erblasser-Ehegatten das Scheidungsverfahren rechtshängig ist

und

  • dieses entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet (ZGB 111) oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde (ZPO 292),

oder die Ehegatten mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben.

Eine abweichende Anordnung der Ehegatten bleibt vorbehalten.

F. Vorsicht aufgrund der vorgenannten Neuerung bei…

  • Ehegüterrechtsplanung bzw. Ehevertragsredaktion
  • Nachlassplanung bzw. Redaktion von Verfügungen von Todes wegen
  • Scheidungsplanung
RA Urs Bürgi

Urs Bürgi berücksichtigt bei seiner Beratungstätigkeit die betriebswirtschaftlichen Aspekte und strebt pragmatische Lösungen an, um seiner Klientschaft einen Mehrwert zu generieren.

RA Marc Peyer

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.