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Erbrecht

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Update im Erbrecht

Datum:
30.06.2022
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht, Erbrechtsrevision
Autor:
RA Marc Peyer und RA Urs Bürgi
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Am 1. Januar 2023 wird die (sog. „politische“) Erbrechtsrevision in Kraft treten. Bei dieser geht es hauptsächlich um die Änderung von Pflichtteilsquoten und weiterer pflichtteilsrechtlicher Aspekte. Sodann sind weitere, das Erbrecht betreffende Gesetzesrevisionen pendent (Unternehmenserbfolge, Internationales Erbrecht sowie Technische Punkte, insbesondere Erbschleicherei).

Agenda

Erbrechtsrevision 

Reduktion der Pflichtteil der Nachkommen / Abschaffung elterlicher Pflichtteil

  • Der Pflichtteil der Nachkommen von bisher Dreiviertel (ZGB 471 Ziff. 1) der gesetzlichen Erbquote (ZGB 457/462) beträgt inskünftig die Hälfte der gesetzlichen Erbquote (E-ZGB 471).
  • Der elterliche Pflichtteil von bisher der Hälfte (ZGB 471 Ziff. 2) der gesetzlichen Erbquote (ZGB 458/462) wird aufgehoben.

E-ZGB 470  (A. Verfügbarer Teil. I. Umfang der Verfügungsbefugnis.)

1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen frei verfügen.

E-ZGB 471  (II. Pflichtteil)

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Pflichtteil des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners: unverändert

  • Keine Änderung erfährt das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners.
  • Der Pflichtteil beträgt auch unter neuem Recht die Hälfte (ZGB 471 Ziff. 3) der gesetzlichen Erbquote (ZGB 462).

Gesetzliches Erbrecht: unverändert

  • Das gesetzliche Erbrecht (Kreis der gesetzlichen Erben und deren gesetzlichen Erbquoten; ZGB 457 – 462) bleibt unverändert.
  • Insbesondere wurde kein gesetzliches Erbrecht der faktischen Lebenspartnerin bzw. des faktischen Lebenspartners eingeführt.

(Wie bisher) bedarf daher die erbrechtliche Begünstigung einer faktischen Lebenspartnerin bzw. eines faktischen Lebenspartners einer Verfügung von Todes wegen, d.h. eines Testaments und/oder Erbvertrags.

Änderungen beim Nutzniessungsvermächtnis

  • ZGB 473 sieht (weiterhin) – bei Vorliegen von gemeinsamen Nachkommen – die Möglichkeit eines Nutzniessungsvermächtnisses (obligatorischer Anspruch) an den überlebenden Ehegatten vor.
  • Die gemeinsamen Nachkommen haben dabei eine allfällige Verletzung des Pflichtteils infolge der Nutzniessungseinräumung zu akzeptieren.
  • Die über das Nutzniessungsvermächtnis frei verfügbare Quote, d.h. den Teil, welcher der Erblasser dem überlebenden Ehegatten (oder einem Dritten) zu Eigentum zuwenden kann, beträgt nach bisherigem Recht einen Viertel.
  • Mit dem neuen Recht wird einerseits klargestellt, dass die Nutzniessungsbestimmung von ZGB 473 auch für den eingetragenen Partner bzw. die eingetragene Partnerin zur Verfügung steht und andererseits wird die verfügbare Quote neu auf die Hälfte des Nachlasses festgesetzt (dies als direkte Folge der Pflichtteilsänderungen, siehe oben).

Schenkungsverbot bei (sog. positiven) Erbverträgen

  • Hat der Erblasser durch sog. positiven Erbvertrag eine Person erbrechtlich begünstigt, so gilt derzeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Erblasser dennoch berechtigt ist, nachträglich Schenkungen (zu Lebzeiten) vorzunehmen, ausser im Erbvertrag wurde dies explizit ausgeschlossen, oder ein Schenkungsverbot ergibt sich implizit aufgrund einer Vertragsauslegung.
  • Diese Rechtslage erfuhr in der Rechtslehre starke Kritik.
  • Das neue Recht (ZGB 494 Abs. 3) sieht einen Paradigmenwechsel vor, indem neu ein grundsätzliches Schenkungsverbot gesetzlich verankert wird und Schenkungen nur noch zulässig sein sollen, wenn solche im explizit Erbvertrag vorbehalten wurden.

E-ZGB 494  (H. Erbverträge I. Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag.)

1 ….

2 ….

3 Verfügungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, unterliegen jedoch der Anfechtung, soweit sie

1.      mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Begünstigungen schmälern; und

2.      im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.

Weitere Änderungen

  • Änderungen für rechtshängige Scheidungsverfahren
    • Gemäss bisherigem Recht (ZGB 120 Abs. 2) fällt das Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten bei sich in der Scheidung befindenden Ehegatten erst mit formell rechtskräftigem Scheidungsurteil dahin.
    • Neu entfällt das Pflichtteilsrechts des Ehegatten (E-ZGB 472 Abs. 1), wenn:
      • beim Tod des Erblasser-Ehegatten das Scheidungsverfahren rechtshängig ist und
      • dieses entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet (ZGB 111) oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde (ZPO 292) oder aber die Ehegatten mindestens 2 Jahre getrennt gelebt haben.
    • Zudem entfallen neu mit Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens:
      • Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen (E-ZGB 120 Abs. 3);
      • eine ehevertragliche Begünstigung bei der Errungenschaftsbeteiligung (überhälftige Vorschlagszuweisung; E-ZGB 217 Abs. 2);
      • eine ehevertragliche Begünstigung bei der Gütergemeinschaft (überhälftige Gesamtgutzuweisung; E-ZGB 241 Abs. 4).
  • Schaffung von Klarheit
    • über die Herabsetzungs-Reihenfolge
      • Aufgrund des heutigen Gesetzestextes (ZGB 532) ist die Reihenfolge der Herabsetzung von pflichtteilsverletzenden Zuwendungen des Erblassers nicht bis in jedes Detail geklärt und entsprechend strittig.
      • Mit dem neuen Recht (E-ZGB 532) wird Klarheit geschaffen. Die Herabsetzungsreihenfolge lautet künftig:

E-ZGB 532  (III. Durchführung)

1 Der Herabsetzung unterliegen der Reihe nach, bis der Pflichtteil hergestellt ist:

1.      die Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;

2.      die Zuwendungen von Todes wegen;

3.      die Zuwendungen unter Lebenden.

2 Die Zuwendungen unter Lebenden werden der Reihe nach wie folgt herabgesetzt:

1.      die der Hinzurechnung unterliegenden Zuwendungen aus Ehevertrag und Vermögensvertrag;

2.      die frei widerruflichen Zuwendungen und die Leistungen aus der gebundenen Selbstvorsorge im gleichen Verhältnis;

3.      die weiteren Zuwendungen, und zwar die späteren vor den früheren.

  • über die pflichtteilsrechtliche Auswirkung einer ehevertraglich überhälftigen Vorschlagszuweisung
    • Eine ehevertraglich vereinbarte sog. überhälftige Vorschlagszuweisung zugunsten des überlebenden Ehegatten darf den Pflichtteil nichtgemeinsamer Kinder nicht verletzen.
    • Gemeinsame Kinder haben hingegen eine allfällige Pflichtteilsverletzung hinzunehmen (ZGB 216 Abs. 2).
    • War bisher aufgrund des Gesetzeswortlautes strittig, ob zwei verschiedene Pflichtteilsberechnungsmassen zur Anwendung gelangen (eine für den Kreis der nichtgemeinsamen Kinder mit Berücksichtigung des überhälftiges Vorschlags und eine für den Kreis der gemeinsamen Kinder ohne Berücksichtigung des überhälftiges Vorschlags), oder ob eine einzige Pflichtteilsberechnungsmasse zur Anwendung kommt (für beide Gruppen und unter Berücksichtigung der überhälftigen Vorschlagszuweisung), wurde mit der Gesetzesrevision Klarheit geschaffen zu Gunsten des Systems der unterschiedlichen Pflichtteilsberechnungsmassen.
  • bei der gebundenen Selbstvorsorge
    • Während VVG 78 für Vorsorgeversicherungen Säule 3a einen direkten Anspruch des Versicherten gegenüber dem Versicherer statuiert, womit der Versicherungsanspruch nicht in den Nachlass fällt (lediglich ein allfälliger Rückkaufswert bei gemischten Produkten wird bei der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet), fehlt es heute bei sog. Banksparen Säule 3a an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung und es ist unklar bzw. strittig, ob ein direkter Anspruch des Begünstigten gegenüber dem Bankinstitut besteht.
    • Unter neuem Recht und einer entsprechenden neuen Norm im BVG wird das Banksparen Säule 3a den Vorsorgeversicherungen Säule 3a gleichgestellt, d.h. es wird ein direkter Anspruch des Begünstigten gegenüber dem Anbieter eingeführt.
    • Die Bankleistung fällt sodann nicht in den Nachlass, wird aber bei der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet (ZGB 476 Abs. 2). 

Unternehmenserbfolge

  • Erbrechtliche Unternehmensnachfolge (von ursprünglicher Erbrechtsrevision abgesplittet)
  • Der Bundesrat schlägt in seiner Botschaft vom 10.06.2022 insbesondere folgende Änderungen vor:
  • Das Recht auf Integralzuweisung eines Unternehmens im Rahmen der Erbteilung, wenn der Erblasser keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat;

Art. 617  2. Zuweisung

1 Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so kann jeder Erbe verlangen, dass:

1.      ihm das Unternehmen oder alle Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, zugewiesen werden;

2.      alle Beteiligungen, welche allein nicht die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.

2 Verlangen mehrere Erben die Zuweisung, so sind das Unternehmen oder die Beteiligungen demjenigen von ihnen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.

3 Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäss, wenn Erben gemeinsam die Zuweisung verlangen.

Art. 618  3. Minderheitsbeteiligungen

Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche die Kontrolle über das Unternehmen einräumen, so kann jeder pflichtteilsberechtigte Erbe, der seinen Pflichtteil dem Werte nach nicht anderweitig erhalten hat oder erhält, die Zuweisung von Minderheitsbeteiligungen ablehnen und verlangen, dass das Unternehmen oder alle
Beteiligungen auf Anordnung des Gerichts veräussert werden, wenn nicht Miterben allein oder gemeinsam die Zuweisung des Unternehmens oder aller Beteiligungen verlangen.

  • Die Möglichkeit für den Unternehmensnachfolger-Erben, von den anderen Erben einen Zahlungsaufschub zu erhalten;

Art. 619  4. Zahlungsaufschub

1 Hat ein Erbe ein Unternehmen oder Beteiligungen, welche ihm die Kontrolle über ein Unternehmen einräumen, zu Lebzeiten des Erblassers oder anlässlich der Teilung erhalten und bringt ihn die sofortige Bezahlung von Forderungen von Miterben in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er beantragen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden; die Zahlungsfristen dürfen insgesamt die Dauer von zehn Jahren nicht übersteigen.

2 Das Gericht hat beim Entscheid über die Gewährung eines Zahlungsaufschubs und über dessen Modalitäten die Interessen der Miterben angemessen zu berücksichtigen.

3 Die gestundeten Beträge sind angemessen zu verzinsen und, sofern es durch die Umstände nicht ausgeschlossen ist, sicherzustellen.

  • Spezielle Regeln für Anrechnungswert-Festlegung.

Art. 621  E. Anrechnungswert II. Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen

1 Können sich die Erben über den Anrechnungswert eines Unternehmens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen nicht einigen, so wird dieser Wert durch eine gerichtlich bestellte sachverständige Person nach anerkannten Grundsätzen der Unternehmensbewertung geschätzt.

2 Kann ein Erbe die Zuweisung von Minderheitsbeteiligungen an einem Unternehmen verlangen, so gilt für deren Bewertung bei der Berechnung der Pflichtteile ihr anteiliger Wert am Gesamtunternehmen.

Internationales Erbrecht

  • Anpassungen des Internationalen Privatrechtes (IPRG) an einzelne Aspekte der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
  • Gesetzgebungsstand
  • Botschaft des Bundesrates vom 13.03.2020
  • Hauptziel der Revisionsvorlage (Quelle Botschaft des BR vom 13.03.2020)
    • Teilweise Harmonisierung des schweizerischen internationalen Erbrechts (IPRG) mit der EuErbVO.
      • Damit soll erreicht werden, dass in der Schweiz weniger Entscheidungen ergehen, die in Widerspruch zu Entscheidungen aus EuErbVO-Mitgliedstaaten stehen.
      • Widersprechende Entscheidungen werden primär über eine verbesserte Koordination bei den beidseitigen Entscheidungskompetenzen durch Anpassungen bei den Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln verhindert.
      • Wo dies nicht möglich ist, soll zumindest darauf hingewirkt werden, dass beide Seiten dasselbe Recht anwenden.
      • Spielraum für Anpassungen an die EuErbVO besteht vor allem dort, wo die bestehende Regelung nicht zwingend oder nicht mehr zeitgemäss erscheint und die von der EuErbVO gewählte Lösung sich mit den Grundwertungen des IPRG und seines 6. Kapitels (Erbrecht) vereinbaren lässt.
    • Nebst der Koordination mit der EuErbVO sollen auch Änderungs-, Ergänzungs- oder Klarstellungsbedürfnissen Rechnung getragen werden, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 30 Jahren in Rechtsprechung und Lehre ergeben haben.
    • Gleichzeitig soll die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihren Nachlass moderat erweitert werden.
  • Bei grenzüberschreitenden Erbfällen entstehen regelmässig
    • Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden/Gerichte der involvierten Staaten
    • sich widersprechende Entscheidungen
  • Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
    • Sachlicher Anwendungsbereich
      • Zuständigkeit in internationalen Erbfällen
      • Festlegung des anwendbaren Rechts
      • Anerkennung von ausländischen erbrechtlichen Entscheidungen
      • Europäisches Nachlasszeugnis
    • Geografischer Geltungsbereich
      • Sämtliche EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von
        • Dänemark
        • Irland
        • (Grossbritannien)
    • Zeitlicher Geltungsbereich
      • Erbgänge nach 16.08.2015

Weitere Themen (wie Erbschleicherei, Informationsrechte der Erben, etc.)[1]

___

[1] vom Bundesrat als „Technische Punkte“ bezeichnet.

RA Marc Peyer
RA Urs Bürgi

Urs Bürgi berücksichtigt bei seiner Beratungstätigkeit die betriebswirtschaftlichen Aspekte und strebt pragmatische Lösungen an, um seiner Klientschaft einen Mehrwert zu generieren.

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