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Disziplinarverfahren gegen Anwalt: Kein neues Aufrollen des Strafverfahrens

Datum:
04.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Stichworte:
Anwaltsberuf, Anwaltsregister, Berufsregeln, Betrug, Strafe, Strafverfahren
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 8 Abs. 1 lit. b

Ein Wirtschaftsanwalt wurde im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den ehemaligen Raiffeisen-CEO Pierin Vincenz von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich per mittlerweile rechtskräftigem Strafbefehl wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB schuldig gesprochen.

Die Anwaltsaufsichtskommission des Kantons Zürich eröffnete ein Verfahren gegen den Anwalt und auferlegte ihm eine Busse von Fr. 8’000.– wegen mehrfacher Verletzung der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a und c BGFA und verfügte seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister.

Das vom Anwalt angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies seine gegen die Löschung im kantonalen Anwaltsregister gerichtete Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte der Anwalt schliesslich ans Bundesgericht (BGer).

Das BGer hat nun seine Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen:

  • Ist die persönliche Voraussetzung des Fehlens einer Verurteilung wegen einer mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbarenden Handlung nicht mehr gegeben,
    • ist der Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend im Register zu löschen,
      • ohne dass noch eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall stattzufinden hätte.
  • Entgegen den Ausführungen des beschwerdeführenden Anwalts können deshalb seine folgenden Vorbringen nicht berücksichtigt werden:
    • Der weit zurückliegende Zeitpunkt der Tatbegehung,
    • sein seitheriges Wohlverhalten,
    • die Reue und
    • die geltend gemachte fehlende Bereicherung.

Insgesamt hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich als Vorinstanz durch die Löschung des Beschwerdeführers im Anwaltsregister kein Bundesrecht verletzt.

BGer 2C_1039/2021 vom 26.08.2022

Urteilszusammenfassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

«Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA knüpft allein an das Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung an. Ob die strafrechtliche Verurteilung zu Recht erfolgt ist, entzieht sich mithin der Prüfungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin (E. 3.4.1). Eine Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich auch an die sachverhaltlichen Feststellungen eines im Strafbefehlsverfahren ergangenen Strafentscheids gebunden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (E. 3.4.3). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Strafbefehl nicht einverstanden war und an seiner Unschuld – insbesondere mit Blick auf das anstehende Disziplinarverfahren – hätte festhalten wollen, wäre er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die dagegen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Im Übrigen ist der Strafbefehl weder nichtig noch sind die darin getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.4.4). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des sich aus dem Strafbefehl ergebenden Sachverhalts von nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbaren Handlungen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA ausging (E. 4.4.3).»

Quelle: VerwGer ZH VB.2021.00459 vom 11.11.2021

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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