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Anwälte / Mediation

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Der Anwalt hat Interessenkonflikte zwischen seinen privaten Interessen und den Klienten-Interessen zu vermeiden

Datum:
07.08.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Anwälte / Mediatoren
Thema:
Berufspflichten
Stichworte:
Anwälte, Berufspflichten, Interessenkonflikte, private Interessen, Rechtsanwalt
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BGFA 12 lit. a und c – Disziplinarverfahren gegen Anwälte

Rechtsanwalt A.________ vertrat in einer strafrechtlichen Auseinandersetzung seinen Klienten C.________ (Mieter) gegen den B.________ (ebenfalls Mieter).

Rechtsanwalt A.________ erwarb die Mietobjekt bildende Liegenschaft und wurde so Vermieter seines Klienten C.________ und der Gegenpartei B.________.

Hierdurch schuf er ein Interessenkonflikt.

BGFA 12 lit. c verpflichtet den Anwalt, Konflikte zwischen den eigenen und den Klienten-Interessen zu vermeiden (siehe Box unten). Das Risiko eines potentiellen Interessenkonfliktes muss konkret sein; der Interessenkonflikt muss sich noch nicht verwirklicht haben.

Wenn ein Interessenkonflikt eintritt, muss ein Anwalt das Vertretungsverhältnis beenden:

  • A.________ hat den Mietvertrag mit B.________ zu einem Zeitpunkt aufgelöst, als er noch als Anwalt seinen Mieter C. gegen seinen Mieter B.________ vertrat.
  • Nach dem Liegenschaftserwerb kam es zu verschiedenen Verfahren zwischen A.________  und B.________ sowie am 12.10.2016 zu einem Strafbefehl gegen A.
    • B.________ verzeigte A.________ bei der «Commission du Barreau du canton de Genève».
  • Auch wenn A.________ nicht als Anwalt kündigte, zeigte der Sachverhalt doch die Schwierigkeiten von A.________, zwischen seinen Interessen und denjenigen seines Klienten C.________ zu unterscheiden.
  • Laut Bundesgericht (BGer) hätte A.________ das Vertretungsverhältnis spätestens mit dem Kauf der Immobilie auflösen sollen:
    • Da der Kauf vom 27.07.2015 wohl nicht auf die Schnelle erfolgen konnte, hätte A.________ nach dem Kaufentschluss seinem Klienten C.________ mitteilen müssen, dass er ihn bezüglich des Verfahrens im Zusammenhang mit der Immobilie nicht mehr vertreten könne.
    • Die Auflösung des Mandatsverhältnisses zu C.________ erst am 05.11.2015 war laut BGer verspätet.

Das BGer wies daher die Beschwerde von A.________ in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen die vorinstanzliche Bestätigung des Disziplinarentscheids der «Commission du Barreau du canton de Genève» (Busse von CHF 1’750) vollumfänglich ab.

BGer 2C_101/2023 vom 11.05.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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