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Betreibung / Kaufvertrag

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Einrede des nicht erfüllten Grundstückkaufs in der provisorischen Rechtsöffnung

Datum:
16.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Grundstückkauf
Stichworte:
Fälligkeit, Nicht erfüllter Vertrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82; OR 82, OR 91 und OR 213

Nach einlässlichen Erwägungen

  • zum gehörigen Leistungsangebot beim Grundstücksverkauf,
  • zur Behandlung der Einrede des nichterfüllten Vertrags im Hauptsachenverfahren und
  • zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Leistungserfüllung im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren sowie
  • zur Lehre insbesondere zur Hinterlegungspflicht

kam das Bundesgericht (BGer)

  • in Abkehr von BGE 79 II 280 und
  • in Anlehnung an die jüngere Rechtsprechung zum Schluss,

dass der Gläubiger den Nachweis der Fälligkeit im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren

  • nicht nur erbringen kann,
    • indem er beweist, dass er erfüllt hat,
  • sondern auch,
    • indem er beweist, dass er seine Leistung ordnungsgemäss angeboten hat.

Der Nachweis kann laut BGer auch erbracht werden

  • mit Urkunden, die keine Schuldanerkennung im Sinne von SchKG 82 sind.

Das BGer liess indessen die Frage offen, ob es sich dabei um eine Real- oder eine Verbaloblation handeln muss.

BGer 5A_367/2021 vom 14.12.2021   =   BGE 148 III 145 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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