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Genugtuung wegen Rückführung schwangerer Syrerin ohne Beistand mit medizinischer Hilfe

Datum:
10.11.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Behörden
Stichworte:
Genugtuung, medizinische Hilfe, Schadenersatzforderung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bildquelle: Adrian Michael (wikipedia.org)

Zusprechung von CHF 12’000 Genugtuung / Ablehnung der Schadenersatzforderung

Eine schwangere Syrerin wurde 2014 trotz Schmerzen von Brig nach Italien rückgeführt. Das Grenzwachtkorps unterliess es leider, der Frau mit medizinische Hilfe beizuziehen. 

In Italien wurde die Frau in ein Spital gebracht, wo der Tod des ungeborenen Mädchens festgestellt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) sprach ihr deshalb eine Genugtuung zu.

«Eine fünfköpfige syrische Flüchtlingsfamilie befand sich am 4. Juli 2014 im Nachtzug von Mailand nach Paris. Die französische Grenzpolizei verweigerte der Familie nach einer Personenkontrolle die Weiterreise und übergab sie für eine Rückführung nach Italien in Vallorbe dem Schweizerischen Grenzwachtkorps. Vor der Zugfahrt nach Domodossola wurde die Familie für zirka zwei Stunden in den Kontrollräumlichkeiten des Grenzwachtkorps beim Bahnhof Brig untergebracht. Die betroffene Frau war zu diesem Zeitpunkt schwanger und litt seit der Ankunft in Brig an zunehmenden Schmerzen. Ihr Ehemann bat die Grenzwächter mehrmals, medizinische Hilfe beizuziehen. Das Grenzwachtkorps sah von ärztlicher Hilfe ab. Die Familie wurde stattdessen mit dem Zug nach Domodossola rückgeführt. In Italien wurde die Frau in ein Spital gebracht, wo der Tod des ungeborenen Mädchens festgestellt wurde.

Schadenersatz und Genugtuung gefordert
Im Juli 2015 reichten die betroffene Frau und ihr Ehemann beim zuständigen Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Gesuche um Schadenersatz und Genugtuung für sich und ihre drei Kinder ein. Nachdem Ende 2018 ein Militärstrafverfahren gegen den einsatzleitenden Grenzwächter abgeschlossen und er insbesondere wegen Körperverletzung verurteilt worden war, reduzierten sie die ursprünglich gestellten Forderungen. Den negativen Entscheid fochten sie im Februar 2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) an. Sie verlangten 136 473 Franken Schadenersatz und Genugtuungssummen von insgesamt 159 000 Franken – je zuzüglich Zins.

Kein Schaden erkennbar
Schadenersatz beantragte die Familie mit der Begründung, dass sie während des Aufenthalts in Italien von Juli 2014 bis Oktober 2017 geringere staatliche Unterstützungsleistungen erhalten habe als in Deutschland, wo sie ursprünglich um Asyl ersuchen wollte. Durch Schadenersatz wird ein materieller Schaden bzw. eine Vermögenseinbusse ausgeglichen. Die geltend gemachte Differenz an Unterstützungsleistungen in verschiedenen Staaten stellt nach Auffassung des Gerichts kein Schaden im Rechtssinne dar. Es weist deshalb das Begehren um Schadenersatz ab.

Körperverletzung führt zur Genugtuung
Durch Genugtuung wird eine immaterielle Beeinträchtigung bzw. eine seelische Unbill von einer gewissen Intensität ausgeglichen, die eine Person erleidet. Indem das Grenzwachtkorps keine medizinische Hilfe gewährte, bewirkte es eine Verlängerung der Dauer und eine Zunahme der wehenartigen Schmerzen der schwangeren Frau. Erschwerend kamen weitere Umstände hinzu. So war die Frau durch die unterlassene Hilfe, im Vergleich zur gebotenen Hospitalisierung, belastenden Orten (z.B. Zugfahrt nach Italien) und einer begründeten Todesangst ausgesetzt. Zudem trug das Ereignis vom 4. Juli 2014 dazu bei, dass sie an psychischen Beeinträchtigungen leidet. Daraus ergibt sich eine immaterielle Unbill von hinreichender Schwere, die durch eine Genugtuung auszugleichen ist. In Orientierung an den in der Schweiz bislang ausgesprochenen Genugtuungssummen und unter Würdigung sämtlicher Umstände spricht das BVGer der Betroffenen eine Genugtuung von 12 000 Franken nebst Zins zu.

Entscheide des BVGer auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens 30 000 Franken beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.»

Quelle: Medienmitteilung des BVGer vom 10.11.2022

Fettschriftmarkierung durch LawMedia Redaktionsteam

Urteil des BVGer A-691/2021 vom 27.10.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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