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Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen mit anschliessender Schenkung

Datum:
14.12.2022
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Unternehmensliquidation
Stichworte:
Privatvermögen, Schenkung, Steueraufschub, Überführung von Geschäftsliegenschaften, Veräusserungsbegriff
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

DBG 18a Abs. 1: StHG 8 Abs. 2bis + 12 Abs. 2 lit. a

Sachverhalt

Ein Waadtländer Bauern-Ehepaar (Beschwerdeführer (BF))

  • gab 2011 seinen Landwirtschaftsbetrieb auf und
  • schenkte seinen Töchtern alle Grundstücke, worunter sich namentlich zwei in der Bauzone befanden.

Prozess-History

  • Steuerbehörden
    • Die kantonale Steuerverwaltung verlangte vom Ehepaar Einkommenssteuern auf dem (fiktiven) Mehrwert dieser Grundstücke.
  • Bundesgericht
    • Das Ehepaar erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht (BGer) erwog folgendes:

  • Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
  • Steueraufschub bei Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen
    • Bei der Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen wird die Besteuerung der stillen Reserven grundsätzlich bis zur «Veräusserung» aufgeschoben, so DBG 18a Abs. 1 + StHG 8 Abs. 2bis.
  • Schenkung = Veräusserung?
    • Strittig war, ob die Schenkung eine «Veräusserung» im Sinne von DBG 18a Abs. 1 i.V.m. StHG 8 Abs. 2bis darstellt.
  • Auslegung des Begriffs Veräusserung
    • Grammatikalische Auslegung
      • Grammatikalisch fällt eine Schenkung unter den Begriff «Veräusserung».
    • Systematische Auslegung
      • In systematischer Hinsicht ist die Rechtslage nicht mit jener bei kantonalen Grundstücksgewinnsteuern vergleichbar, bei denen die Besteuerung im Schenkungsfall aufgeschoben wird (vgl. StHG 12 Abs. 2 lit. a)
      • Grundstücksgewinnsteuern sind Objektsteuern; die hier interessierenden Einkommenssteuern sind indessen Subjektsteuern.
    • Teleologische Auslegung
      • In teleologischer Hinsicht will der Aufschub im Sinne von DBG 18 Abs. 1 dem Steuerpflichtigen erleichtern, den Nutzungszweck ihrer Liegenschaften (privat oder betrieblich) flexibel zu ändern.
      • Die Veräusserung der Liegenschaften an Dritte ist eine andere Situation.
    • Objektivierte Auslegung
      • Es wäre nicht sachgerecht,
        • wenn den Beschenkten die stillen Reserven überbunden würden,
          • obwohl sie mit dem Betrieb, der zur Qualifikation der erhaltenen Liegenschaft als Geschäftsvermögen geführt hat, gar nichts zu tun hatten, und
        • wenn sie dadurch – nach dem Steueraufschub – bezahlen müssten:
          • Einkommenssteuern aus selbständiger Erwerbstätigkeit und
          • Sozialversicherungsbeiträge.

Die Besteuerung des Mehrwerts wurde vorliegend zu Recht nicht aufgeschoben.

Entscheid des Bundesgerichts

  • Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter Kostenfolgen.

BGer 2C_284/2021 vom 11.04.2021   =    BGE 148 II 299 ff.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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