LAWNEWS

Arbeitsrecht / Datenschutzrecht

QR Code

Arbeitsverhältnis und Datenschutz

Datum:
31.01.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Thema:
Sammlung arbeitsverhältnis-relevanter Daten
Stichworte:
Bonitätsabklärung, Familienverhältnisse, Nebenbeschäftigungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Arbeitgeber und HR-Abteilung verfügen in der Regel über viele Daten ihrer Arbeitnehmer. Die Beschaffung und Behandlung dieser Daten sind an bestimmte Anforderungen gebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Der Datenschutz im Arbeitsrecht wird bestimmt durch:

  • OR 328b
  • Datenschutzgesetz (DSG)

Datenschutzbewusstsein

In den vergangenen Jahren ist das Bewusstsein der Bevölkerung und Arbeitnehmerschaft für den Datenschutz gestiegen und es ist die gesetzliche Regelung verschärft worden.

Der «Datenschutz» umfasst v.a. zwei Aspekte:

  • Datensicherheit
    • Schutz und Sicherung der Dateien vor Hackerangriffen.
    • Möglichkeit vieler technischer und organisatorischer Datenschutzvorkehrungen.
  • Schutz der Privatsphäre
    • Jeder hat ein Anspruch, gewisse Daten vor anderen Personen geheim zu halten:
      • Es dürfen nicht ohne Weiteres Daten über andere Personen gesammelt und bearbeitet werden.
      • Jede Datenbearbeitung bedarf eines Rechtfertigungsgrundes.

Datenbearbeitung

Die hauptsächlichsten Gründe, welche eine Datenbearbeitung gemäss Gesetz rechtmässig machen, sind

  • die Einwilligung und
  • die überwiegend privaten oder öffentlichen Interessen,
    • was jedoch eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich macht.

Datensammlungsrecht des Arbeitgebers?

Darf der Arbeitgeber Angaben über seine Arbeitnehmer sammeln wie

  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Angaben über die Familienverhältnisse
  • Betreibungsregister-Auszug
  • Nebentätigkeiten
  • etc.?

Daten-Rechte und -Pflichten im Arbeitsverhältnis

OR 328b (Gesetztext siehe obenhält für den Datenschutz im Arbeitsverhältnis fest, dass der Arbeitgeber Daten des Arbeitnehmers nur bearbeiten darf, sofern und soweit sie

  • dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder
  • zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutz-Gesetzes.

Das Bundesgericht (BGer) hat sich in einem Urteil (BGer 4A_518/2020 vom 25. August 2021) mit der Datenschutzthematik im Arbeitsrecht auseinandersetzen müssen. Dabei hat es eine offenere Auslegung bevorzugt und die Einwilligung generell als Rechtfertigungsgrund zuzulassen, sofern diese tatsächlich freiwillig erteilt worden ist.

Arbeitsverhältnis-relevante Informationen

Der Arbeitgeber darf Daten über seine Arbeitnehmer nur anlegen, sofern und soweit für die Handhabung des Arbeitsverhältnisses ein Bedarf besteht:

  • Bonitätsabklärung
    • Betreibungsregister-Auszüge wird ein Arbeitgeber nur verlangen dürfen, wenn es um eine Anstellung oder einen Stellenverbleib geht, bei welchen die Bonität des Arbeitnehmers für die konkrete Arbeit von Relevanz ist.
    • Angesprochen sind damit Tätigkeitsvoraussetzungen wie
      • CFO
      • Banker
      • Finanzsektor
      • Kassiere
      • etc.
  • Familienverhältnisse
    • Angaben über die Familienverhältnisse sind einzig relevant, wenn der Arbeitgeber abrechnen muss:
      • Kinderzulagen
      • Mutterschaftsurlaub
      • Vaterschaftsurlaub
      • ähnliches.
  • Nebenbeschäftigungen
    • Bezüglich Nebentätigkeiten darf der Arbeitgeber den Stundenumfang kennen,
      • weil er sonst nicht beurteilen bzw. kontrollieren kann,
        • ob die Höchstarbeitszeiten gemäss Arbeitsgesetz eingehalten werden.
    • Hiezu ist der Arbeitgeber gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet,
      • denn die Höchstarbeitszeiten betreffen bei Mehrfachbeschäftigung alle Tätigkeiten eines Arbeitnehmers,
        • nicht nur eines von mehreren Arbeitsverhältnissen.

Fazit

Der Arbeitgeber soll, sofern es der Job und / oder das Verhalten des Arbeitnehmers erfordern, entsprechend einschlägige Daten sammeln können.

Es ist ihm zu empfehlen, hiezu die Zustimmung des Arbeitnehmers zu verlangen oder – besser und transparenter – die betreffenden Dokumente vom Arbeitnehmer selbst beschaffen zu lassen.

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.