Trotz dynamischen Umfelds unserer Informationsgesellschaft hat sich am Grundanliegen des Persönlichkeitsschutzes, wie es vom Gesetzgeber im Datenschutzgesetz (DSG), in den 1980er-Jahren konzipiert und 1993 in Kraft gesetzt, berücksichtigt wurde, nichts geändert. Die Gesetzgebung hinkt – sachbedingt – der technologischen Entwicklung stets hinterher: Das DSG wurde daher 2020 vom Parlament revidiert und per 01.09.2023.
Der Datenschutz verfolgt den Schutz des Persönlichkeitsrechts von Personen bei der Datenverarbeitung in technisch-organisatorischer Hinsicht (Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität) und beinhaltet das Recht jedes Menschen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen.
Basics
Das Datenschutzrecht gilt als Konkretisierung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes (vgl. auch BV 10 Abs. 2 und BV 13). Dieser grundrechtliche Datenschutz beinhaltet nicht nur negative Abwehrrechte, sondern auch positive Schutzpflichten des Staates. DSG 1 stellt die Leitlinie für den Datenschutz auf. Nicht zu verkennen sind die zwei konzeptionellen Ausrichtungen des DSG: Legalitätsprinzip im öffentlich-rechtlichen Bereich und Prinzip der Rechtfertigung im privatrechtlichen Bereich. DSG 2 + DSG 3 statuieren die Geltungsbereiche (persönlicher und sachlicher sowie räumlicher Geltungsbereich).
Es sind daher die vom DSG gesetzten Rahmenbedingungen bei der Datenbearbeitung, die nachfolgend erläutert werden, zu beachten.
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