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Sozialversicherungsrecht

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AHV/IV-Renten: Volle Teuerungsanpassung

Datum:
23.02.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht
Thema:
AHV/IV-Renten
Stichworte:
AHV-Rente, Inflation, IV-Rente, Teuerung, Teuerungsanpassung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Teuerungsausgleich auch bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen 

Die AHV/IV-Renten, die Ergänzungsleistungen und die Überbrückungsleistungen sollen

  • zusätzlich zur bereits erfolgten Rentenanpassung erhöht werden,
    • damit die volle Teuerung ausgeglichen wird.

Der Bundesrat (BR) hat an seiner Sitzung vom 22.02.2023 die Botschaft zu einer Änderung des AHV-Gesetzes verabschiedet:

  • Damit erfüllt der BR den Parlamentswillen, die Kaufkraft der rentenbeziehenden Personen zu stärken.

«Der Bundesrat passt die ordentlichen AHV/IV-Renten in der Regel alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung an, wobei jeweils auf das arithmetische Mittel zwischen dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) abgestützt wird. Die letzte Anpassung erfolgte per 1. Januar 2023 mit einer Erhöhung der Minimalrente um 30 Franken und der Maximalrente um 60 Franken (bei voller Beitragsdauer). Weil der Preisindex im Jahr 2022 ausnahmsweise mehr anstieg als der Lohnindex, hatte die Anpassung nach dem Mischindex zur Folge, dass die Renten um 2,5% angehoben wurden, während die Teuerung in diesem Jahr 2,8% betrug. Die Rentenanpassung vermochte die Teuerung also nicht vollständig auszugleichen. In Erfüllung einer Motion hat der Bundesrat nun eine Änderung des AHV-Gesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Sie sieht eine zusätzliche, ausserordentliche Rentenanpassung vor, so dass die Teuerung vollumfänglich ausgeglichen wird.

Vorgesehene Umsetzung der Teuerungsanpassung

Die zuhanden des Parlaments verabschiedete befristete Änderung des AHV-Gesetzes sieht eine einmalige Anpassung der Alters- und Hinterlassenenrenten vor. Diese Anpassung gilt auch für die Renten der IV. Für diese ausserordentliche Erhöhung wird nur der Preisanstieg, nicht aber das Lohnwachstum berücksichtigt. So werden die Renten um die mit der ordentlichen Rentenanpassung per 1. Januar 2023 nicht ausgeglichene Teuerung erhöht. Für den Fall, dass die Gesetzesänderung in der Frühlingssession 2023 vom Parlament verabschiedet wird, könnte der Teuerungsausgleich frühestens per 1. Juli 2023 umgesetzt werden. Die zusätzliche Rentenerhöhung soll ab dann ausbezahlt werden. Sie soll so berechnet sein, dass sie auch die bereits vergangenen Monate Januar bis Juni 2023 kompensiert.

Berechnung der angepassten Renten

Für die Berechnung der neuen Renten wird auf die Teuerung des Jahres 2022 abgestellt, welche sich auf 2,8 Prozent belief. Die Differenz zur bereits vorgenommenen Rentenerhöhung um 2,5 Prozent beträgt 0,3 Prozentpunkte. Die darauf gestützten Berechnungen ergeben eine Erhöhung der monatlichen Minimalrente um 5 Franken. Für den Fall, dass die Änderung per 1. Juli 2023 in Kraft tritt, umfasst die Teuerungsanpassung eine zusätzliche Erhöhung um 2 Franken, um auch die Monate Januar bis Juni 2023 zu berücksichtigen. Insgesamt wird damit die Minimalrente um 7 Franken von 1225 auf 1232 Franken erhöht, die Maximalrente entsprechend um 14 Franken von 2450 auf 2464 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Diese ausserordentliche Anpassung der Renten an die Teuerung ändert den Rhythmus der ordentlichen Rentenanpassungen unter Berücksichtigung des Mischindexes nicht. Sie soll bis zur nächsten ordentlichen Rentenanpassung gelten, die voraussichtlich per 1. Januar 2025 vorgenommen wird.

Anpassung auch der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen

Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf, die bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen berücksichtigt werden, sollen um denselben Prozentsatz erhöht werden wie die Renten. Diese Beträge werden auf Verordnungsebene angepasst. Entsprechend angepasst werden ebenfalls weitere Leistungen der AHV und IV, die direkt auf der Basis der AHV-Minimalrente berechnet werden. Hingegen werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge sowie die Beiträge von Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO nicht verändert.

Kosten der höheren Leistungen

Die vorgesehene zusätzliche Erhöhung der Renten über die ordentliche Rentenanpassung hinaus führt in den Jahren 2023 und 2024 zu Mehrkosten für die AHV von insgesamt 418 Millionen Franken. Der Bund beteiligt sich grundsätzlich jährlich mit einem Beitrag in der Höhe von 20,2% an den Ausgaben der AHV. Diese zusätzliche Erhöhung der Renten soll jedoch ausnahmsweise nicht durch den Bund mitfinanziert werden. Die IV trägt Mehrausgaben von insgesamt 54 Millionen Franken. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV verursacht zusätzliche Kosten von rund 2,5 Millionen Franken zulasten des Bundes und 0,9 Millionen Franken für die Kantone.»

 

Quelle: Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 22.02.2023

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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