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Covid-19-Kredite: BR passt Zinsen per 01.04.2023 an

Datum:
30.03.2023
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Bankenrecht, Darlehen / Kredite, Leihe / Darlehen / Kredit
Thema:
COVID-19-Kredite
Stichworte:
COVID-19, Covid-19-Kredite, Kredite, Zinserhöhungen
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat (BR) hat am 29.03.2023 beschlossen, die Zinssätze für die ausstehenden Covid-19-Kredite per 31.03.2023 zu erhöhen:

  • Für Kredite bis CHF 500’000 auf neu 1,5 % p.a.;
  • für Kredite über CHF 500’000 auf neu 2 % p.a.

Der BR trägt damit der Zinsentwicklung Rechnung.

Einleitung

Im Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz ist vorgesehen,

  • dass der BR jeweils per 31. März die Zinssätze der Covid-19-Kredite an die Marktentwicklungen anpasst.

History

Berücksichtigung des SNB-Leitzinses

Der BR berücksichtigt bei der Festlegung der Zinssätze für die Covid-19-Kredite u.a. die Höhe des SNB-Leitzinses:

BR-Beschluss

Der BR hat daher an seiner Sitzung vom 29.03.2023 beschlossen,

  • die Zinsen für Covid-19-Kredite zu erhöhen, und zwar
    • auf Krediten bis CHF 500’000 ab dem 01.04.2023 ein Zins von 1,5 % p.a.;
    • auf Krediten über CHF 500’000 ab dem 01.04.2023 ein Zins von 2 % p.a.

Zinsanpassung als Rückzahlungsanreiz

Die Anpassung der Zinssätze bilde – laut BR – einen Anreiz, Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen:

  • Dies entspreche
    • sowohl dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogramms (Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen),
    • als auch dem Interesse der Steuerzahler an möglichst geringen Kreditausfällen.

Hinweise

„Die Covid-19-Kredite sind ab dem Zeitpunkt der Gewährung innerhalb von acht Jahren zu amortisieren. Es besteht die Möglichkeit, die Frist um bis zu zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Amortisationen werden zwischen den Unternehmen und den kreditgebenden Banken vereinbart. Der Bundesrat begrüsst die Empfehlung der Schweizerischen Bankiervereinigung zur Einführung von Amortisationen durch die am Kreditprogramm teilnehmenden Banken per Ende März 2022. Er befürwortet die Möglichkeit, dass die Banken den besonders von der Pandemie betroffenen Unternehmen einen Aufschub des Amortisationsstarts im Sinne der empfohlenen Richtschnur um 6 bis 12 Monate gewähren.

Bleiben fällige Zahlungen eines Covid-19-Kredits aus, kann die Bank die Bürgschaft in Anspruch nehmen. Damit geht die ausstehende Kreditforderung von der kreditgebenden Bank auf die jeweilige Bürgschaftsorganisation zur Forderungsbewirtschaftung über. Nach dem Forderungsübergang sind die Bürgschaftsorganisationen gesetzlich verpflichtet alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die ausstehenden Forderungen wiedereinzubringen. Der Fortbestand des Unternehmens soll dabei unter Berücksichtigung des finanziellen Interesses des Bundes soweit wie möglich gewahrt werden.

Zur Forderungsbewirtschaftung haben die Bürgschaftsorganisationen die Möglichkeit, Dritte beizuziehen. In der überwiegenden Mehrheit der Fälle erfolgt die Forderungsbewirtschaftung durch die Intrum AG. Erfordert die Forderungsbewirtschaftung juristische Abklärungen, so ist Kellerhals Carrard zuständig.

Bei der Forderungsbewirtschaftung durch die Intrum AG werden die Unternehmen zu einer Kontaktaufnahme aufgefordert, damit ein Rückzahlungsplan für den ausstehenden Forderungsbetrag vereinbart werden kann. Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Unternehmens wird ein angemessener Beginn der Amortisationen mit betriebswirtschaftlich tragbaren Raten und einer angemessenen Rückzahlungsfrist festgelegt. Mit diesem Vorgehen kann insbesondere auch den Umständen der von der Krise besonders betroffenen Branchen Rechnung getragen werden. Zudem wurde auch bezüglich der für die Unternehmen anfallenden Kosten eine unternehmensfreundliche Vorgehensweise gewählt. Den betreffenden Unternehmen werden lediglich allfällige Betreibungsgebühren, aber kein Verzugsschaden, kein Verzugszins und keine sonstigen Kosten aus der Forderungsbewirtschaftung belastet.“

Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.02.2022

Rekapitulation des Bundesrates zum System der Covid-19-Kredite

„Vom 26. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 konnten Unternehmen rückzahlbare Covid-19-Kredite von bis zu 10 Prozent ihres Umsatzes beantragen, um ihre Liquiditätsbedürfnisse während den ersten Monaten der Covid-19-Epidemie sicherzustellen. Die Bankkredite wurden durch die vier vom Bund anerkannten Bürgschaftsorganisationen verbürgt. Insgesamt wurden rund 138’000 solcher Kredite mit einem totalen Kreditvolumen von knapp 17 Milliarden Franken gewährt. Abzüglich der bereits vollständig zurückbezahlten Kredite und der Kredite, für welche die kreditgebenden Banken die Bürgschaft in Anspruch genommen haben, sind beim momentanen Stand noch rund 112’000 Covid-19-Kredite mit einem Volumen von rund 12 Milliarden Franken ausstehend. Weitere Informationen stehen auf https://covid19.easygov.swiss/ zur Verfügung.“

Medienmitteilung des Bundesrates vom 02.02.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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