Ein Aktionärbindungsvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen (oft Aktionärskonsortium oder Syndikat bezeichnet) geschlossen, nämlich
- unter den Aktionären und der AG und/oder
- unter den Aktionären.
Parteien dürfen Aktionäre, Nichtaktionäre und Verwaltungsratsmitglieder sein, aber nur unter Beachtung der Schranken von OR 698, 716a und 717; die AG selbst darf nicht als Partei des Aktionärbindungsvertrags auftreten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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