Ein Aktionärbindungsvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen (oft Aktionärskonsortium oder Syndikat bezeichnet) geschlossen, nämlich
- unter den Aktionären und der AG und/oder
- unter den Aktionären.
Parteien dürfen Aktionäre, Nichtaktionäre und Verwaltungsratsmitglieder sein, aber nur unter Beachtung der Schranken von OR 698, 716a und 717; die AG selbst darf nicht als Partei des Aktionärbindungsvertrags auftreten.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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