Belasteter Standort oder Altlast?
Bis zum 1. Juli 1997 wurden Belastungen des Untergrundes nur nach dem Störerprinzip aus den Gewässerschutzbestimmungen geahndet. Mit der Revision 1997 des Umweltschutzgesetzes (USG) wurde eine bundesrechtliche Grundlage geschaffen, welche nicht nur die Einwirkungen auf Gewässer, sondern alle Umweltstörungen (Boden, Wasser, Luft) erfasst. Die nun per 1. November 2006 in Kraft gesetzte Revision soll seither im Rechtsalltag festgestellte Probleme auf Gesetzesebene klären.
Wie sich die neue Praxis aufgrund dieser Bestimmungen entwickeln wird, ist heute nicht abschätzbar. Laien als auch Immobilienprofis sind mit der Terminologie und mit den unterschiedlichen Belastungsabstufungen nicht vertraut. Deshalb können sie trotz Presseberichterstattung die Änderungen aus der Revision 2006 nicht einordnen. Ergebnisse sind schlecht redigierte Vertragsbestimmungen in den Grundstückkaufverträgen und Klauseln zur Baugrundverantwortung in den (Bau-) Werkverträgen, je mit Kostenfolgen.
Aktuell: Revidierte Altlastenverordnung
Die Altlastenverordnung wurde in Bezug auf die Überwachung belasteter Standorte angepasst – die Änderung ist am 1. August 2012 in Kraft getreten.
Mit Schadstoffen belastete Standorte müssen gemäss Altlastenverordnung daraufhin überwacht werden, ob eine Sanierung notwendig wird: Da im Bezug auf die Umsetzung der Überwachung jedoch gesetzliche Unklarheiten bestanden, wurde die Altlastenverordnung entsprechend geändert.
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