Der Inhaber von Abfällen trägt die Kosten der Entsorgung (USG 32). Wird ein belasteter Standort ausgehoben,wird der Inhaber des Standortes zum Inhaber des Abfalls und ist primär zu dessen ordentlichen Entsorgung verpflichtet. Es ist daher unbedingt erforderlich, rechtzeitig Regelungen zur Kostentragung zu treffen und dem Aushubunternehmer im Werkvertrag ein unverzüglicher Baustopp vorzugeben. Eine Regressnahme ausserhalb der oben beschriebenen Vorgaben ist in diesem Fall sonst nicht mehr möglich und der Inhaber des Standortes hat vollumfänglich für die Abfallentsorgungskosten aufzukommen.
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