Trifft einen belasteten Standort die Pflicht zur Sanierung, so kommen die Regelungen gemäss USG 32c ff. zur Anwendung. Die Einschränkungen, wie sie in USG 32 b bis statuiert werden, fallen gänzlich weg; stattdessen gilt:
- Der Verursacher (nicht aber ein früherer Inhaber, der keine Ursache gesetzt hat und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte) kann vollumfänglich für die Kosten aus notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte belangt werden.
- Bei mehreren Verursachern werden die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung aufgeteilt.
- Ist ein Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig, trägt das zuständige Gemeinwesen dessen Kostenanteil (Ausfallhaftung).
- Ein Verursacher kann eine Kostenverteilung durch die Behörde verlangen.
- Das zuständige Gemeinwesen trägt die Kosten für von ihm angeordnete Untersuchungen, sofern diese ergeben, dass das Grundstück nicht belastet ist.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:BaurekursEinleitung zum BaurekursAutoren:BaulandEinleitung: Bauland / Baulandparzelle / Ba...Autoren:VergaberechtEinleitung zum VergaberechtAutoren:BauabrechnungEinleitung zur Bauabrechnung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht