Trifft einen belasteten Standort die Pflicht zur Sanierung, so kommen die Regelungen gemäss USG 32c ff. zur Anwendung. Die Einschränkungen, wie sie in USG 32 b bis statuiert werden, fallen gänzlich weg; stattdessen gilt:
- Der Verursacher (nicht aber ein früherer Inhaber, der keine Ursache gesetzt hat und bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte) kann vollumfänglich für die Kosten aus notwendigen Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte belangt werden.
- Bei mehreren Verursachern werden die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung aufgeteilt.
- Ist ein Verursacher nicht ermittelbar oder zahlungsunfähig, trägt das zuständige Gemeinwesen dessen Kostenanteil (Ausfallhaftung).
- Ein Verursacher kann eine Kostenverteilung durch die Behörde verlangen.
- Das zuständige Gemeinwesen trägt die Kosten für von ihm angeordnete Untersuchungen, sofern diese ergeben, dass das Grundstück nicht belastet ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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