Mit der Revision des USG vom letzten November wurde ein neuer Artikel in das Gesetz eingefügt, nämlich USG 32 b bis mit dem Titel „Finanzierung bei Aushubmaterial von belasteten Standorten“. Der Artikel erfasst jedoch nur Aushubmaterial aus belasteten Standorten ohne Sanierungspflicht, dh. ohne schädliche oder lästige Einwirkungen oder der Gefahr, dass solche entstehen.
Nachdem die ordnungsgemässe Entsorgung von Aushub aus belasteten Standorten aufgrund seiner Kontamination dieselben hohen Kostenfolgen haben kann, wie der Aushub einer Altlast, bestand ein Regelungsbedarf, da viele Grundeigentümer über Land verfügen, das sie in einer Zeit erworben haben, in welcher die hohen Kosten aus belasteten Standorten mit oder ohne Sanierungspflicht kein oder kaum ein Thema waren; entsprechend wurden damals auch keine diesbezüglichen Regelungen getroffen. Der Gesetzgeber hat zwar dem Bedürfnis dieser Grundeigentümer entsprochen, aber die Regelung mit Einschränkungen versehen: So können in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern den Standortes verlangt werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Verursacher hat keine Entschädigung für die Belastung geleistet oder die früheren Inhaber haben beim Verkauf des Grundstücks keinen Preisnachlass wegen der Belastung gewährt.
- Die Entfernung des Materials ist notwendig (für Erstellung oder Änderung von Bauten).
- Das Grundstück hat der heutige Inhaber zwischen dem 1. Juli 1972 und dem 1. Juli 1997 erworben
- Die Geltendmachung erfolgt nicht nach dem 1. November 2021.
Bei lediglich belasteten Standorten besteht keine Ausfallhaftung des Gemeinwesens und kein Anspruch auf Kostenteilung durch die öffentliche Hand.
Eine Besonderheit in einem öffentlich-rechtlichen Erlass stellt die Geltendmachung beim Zivilgericht am Ort der gelegenen Sache dar.