Ziele
- Effiziente Aufsicht über multinationale Bankkonzerne
- Intervention bei finanziellen Schwierigkeiten von Banken mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz
- Schutz der Sparer und Anleger
- Sicherstellung des ordentlichen Betriebs der Effektenmärkte
Die Amtshilfe soll den Aufsichtsbehörden erlauben, Vorkommnisse über mögliche Verstösse (Insiderhandel, Kursmanipulation, Verletzung der Meldepflichten, ungesetzliche Anwerbung von Anlegern etc.) auszuwerten, die von der Schweiz aus an einer ausländischen Börse begangen werden oder umgekehrt und im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Institution stehen.
Die Internationale Amtshilfe darf nicht dazu verwendet werden, im Auftrag einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde in der Schweiz Informationen zu sammeln. Diese Rolle übernimmt die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und darf durch die internationale Amtshilfe nicht umgangen werden.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, SR 952.0)
- Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, SR 954.1)
- Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (Kollektivanlagengesetz, SR 951.31)
Behörden
Der Informationsaustausch erfolgt zwischen der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und den entsprechenden Behörden im Ausland.
Voraussetzungen der Gewährung der Amtshilfe
- Ausländische Aufsichtsbehörde darf die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Beaufsichtigung verwenden (Spezialitätsprinzip).
- Ausländische Aufsichtsbehörde muss an das Amts- und Berufsgeheimnis gebunden sein (Vertraulichkeitsprinzip)
- Ausländische Aufsichtsbehörde darf die Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der EBK weiterleiten (Prinzip der langen Hand). Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre.
- Verhältnismässigkeit