Rechtliche Grundlagen
- Art. 44 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101): „Bund und Kantone leisten einander Amts- und Rechtshilfe“
- Die Amtshilfe ist überdies in zahlreichen Gebieten des eidgenössischen und kantonalen Rechts ausdrücklich verankert.
Anwendungsbereich
Amtshilfe wird auf Ersuchen und im Einzelfall geleistet; sie wird gewährt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Als Schranken der Amtshilfe fallen insbesondere das Amtsgeheimnis und der Datenschutz in Betracht.