Gesetzesbestimmung
- OR 321d
Gesetzestext
Art. 321d
V. Befolgung von Anordnungen und Weisungen
1 Der Arbeitgeber kann über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder Haushalt allgemeine Anordnungen erlassen und ihnen besondere Weisungen erteilen.
2 Der Arbeitnehmer hat die allgemeinen Anordnungen des Arbeitgebers und die ihm erteilten besonderen Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen.
Zwingender Charakter?
Die Norm von OR 321d ist weder ein- noch beidseitig zwingend (vgl. OR 361 f.).
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