Wird vom Arbeitgeber eine Weisung in Überschreitung des Weisungsrechts, so
- fehlen ihm die Rechtsmacht
- ist die Weisung rechtsunwirksam.
Freiwillige Weisungsbefolgung durch den Arbeitnehmer
- Zulässigkeit, wenn damit keine Gesetzesverletzungen verbunden sind
- Entfallen einer Haftung für Schaden aus der freiwilligen Weisungserfüllung.
Schranken des Weisungsrechts
- Keine Weisungen für Tätigkeiten ausserhalb des Anstellungsbereiches
- Ausnahmen:
- Sonderarbeit
- Leistungen, die aufgrund der Treuepflicht zu leisten sind
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen zum ausserdienstliches Verhalten
- Ausnahmen:
- Kaderfunktion mit Publizität
- Arbeitnehmer von Trendbetrieben
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen, die zu Gesetzesverletzungen führen
- Keine Schikane-Weisungen
- Keine Weisungen, die gegen das Gebot verhältnismässiger Rechtsausübung verstossen
- Keine unzumutbaren Weisungen
- Keine unrealistischen Weisungen
- Keine gesundheitsschädlichen Weisungen
- Keine Weisungen gegen die Fürsorgepflicht
- Keine die Gleichbehandlung verletzenden Weisungen
- Keine Weisungen an sog. fachlich weisungsfreie Arbeitnehmer, die Eigenverantwortung haben und daher ein gewisses Mass an Selbständigkeit reklamieren können
- Spezialisten-Fachkenntnisse
- Mediziner
- Lehrkräfte
- Journalisten
- Oekonomen
- Künstler
- Arbeitnehmer in leitender Stellung
- Spezialisten-Fachkenntnisse