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Arbeitgeberweisungen

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Weisungsrechtsüberschreitung

Datum:
10.06.2011
Update:
21.09.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wird vom Arbeitgeber eine Weisung in Überschreitung des Weisungsrechts, so

  • fehlen ihm die Rechtsmacht
  • ist die Weisung rechtsunwirksam.

Freiwillige Weisungsbefolgung durch den Arbeitnehmer

  • Zulässigkeit, wenn damit keine Gesetzesverletzungen verbunden sind
  • Entfallen einer Haftung für Schaden aus der freiwilligen Weisungserfüllung.

Schranken des Weisungsrechts

  • Keine Weisungen für Tätigkeiten ausserhalb des Anstellungsbereiches
    • Ausnahmen:
      • Sonderarbeit
      • Leistungen, die aufgrund der Treuepflicht zu leisten sind
  • Keine Weisungen zum ausserdienstliches Verhalten
    • Ausnahmen:
      • Kaderfunktion mit Publizität
      • Arbeitnehmer von Trendbetrieben
  • Keine Weisungen, die zu Gesetzesverletzungen führen
  • Keine Schikane-Weisungen
  • Keine Weisungen, die gegen das Gebot verhältnismässiger Rechtsausübung verstossen
  • Keine unzumutbaren Weisungen
  • Keine unrealistischen Weisungen
  • Keine gesundheitsschädlichen Weisungen
  • Keine Weisungen gegen die Fürsorgepflicht
  • Keine die Gleichbehandlung verletzenden Weisungen
  • Keine Weisungen an sog. fachlich weisungsfreie Arbeitnehmer, die Eigenverantwortung haben und daher ein gewisses Mass an Selbständigkeit reklamieren können
    • Spezialisten-Fachkenntnisse
      • Mediziner
      • Lehrkräfte
      • Journalisten
      • Oekonomen
      • Künstler
    • Arbeitnehmer in leitender Stellung

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