Wird vom Arbeitgeber eine Weisung in Überschreitung des Weisungsrechts, so
- fehlen ihm die Rechtsmacht
- ist die Weisung rechtsunwirksam.
Freiwillige Weisungsbefolgung durch den Arbeitnehmer
- Zulässigkeit, wenn damit keine Gesetzesverletzungen verbunden sind
- Entfallen einer Haftung für Schaden aus der freiwilligen Weisungserfüllung.
Schranken des Weisungsrechts
- Keine Weisungen für Tätigkeiten ausserhalb des Anstellungsbereiches
- Ausnahmen:
- Sonderarbeit
- Leistungen, die aufgrund der Treuepflicht zu leisten sind
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen zum ausserdienstliches Verhalten
- Ausnahmen:
- Kaderfunktion mit Publizität
- Arbeitnehmer von Trendbetrieben
- Ausnahmen:
- Keine Weisungen, die zu Gesetzesverletzungen führen
- Keine Schikane-Weisungen
- Keine Weisungen, die gegen das Gebot verhältnismässiger Rechtsausübung verstossen
- Keine unzumutbaren Weisungen
- Keine unrealistischen Weisungen
- Keine gesundheitsschädlichen Weisungen
- Keine Weisungen gegen die Fürsorgepflicht
- Keine die Gleichbehandlung verletzenden Weisungen
- Keine Weisungen an sog. fachlich weisungsfreie Arbeitnehmer, die Eigenverantwortung haben und daher ein gewisses Mass an Selbständigkeit reklamieren können
- Spezialisten-Fachkenntnisse
- Mediziner
- Lehrkräfte
- Journalisten
- Oekonomen
- Künstler
- Arbeitnehmer in leitender Stellung
- Spezialisten-Fachkenntnisse
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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