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Arbeitsgemeinschaft

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Innenverhältnis

Rechtsgebiet:
Arbeitsgemeinschaft
Stichworte:
Arbeitsgemeinschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im internen Verhältnis gilt es zwischen der sog. echten und der unechten ARGE zu unterscheiden.

Leistungserbringung

  • bei der echten ARGE erbringen die einzelnen Gesellschafter bzw. ARGE-Partner ihre Beitragsleistung in natura. Die Gesellschafter führen alle Arbeiten gemeinsam aus. Jeder Gesellschafter stellt hierfür sein Personal, Maschinen, Inventar, Material etc. in einem festgesetzten Umfang der ARGE zur Verfügung.
  • bei der unechten ARGE schliessen die einzelnen Gesellschafter bzw. ARGE-Partner für die Werkerstellung eigenständige Werkverträge mit der ARGE ab. Gegenüber der ARGE stehen sie in der Stellung eines Subunternehmers, d.h. es besteht nur mit der ARGE ein direktes Vertragsverhältnis, während dem Bauherrn gegenüber die ARGE für die Arbeit des Gesellschafters (in Subunternehmerstellung) einzustehen hat. Jeder Gesellschafter erbringt somit nur einen Teil der gemeinsam zu erbringenden Leistung, diesen aber selbständig.

Administration

Sowohl bei der echten als auch bei der unechten ARGE empfiehlt sich die Aufteilung der Geschäftsführung in drei Ressorts:

  • Federführung: Einberufung und Leitung der Gesellschaftsversammlungen, Vertretung der ARGE gegenüber Bauherrn und Bauleitung.
  • Technische Leitung: Organisation und Überwachung der Baustelle sowie der Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und werkvertraglichen Vorschriften; Behandlung aller Fragen der Bauausführung.
  • Kaufmännische Leitung: Organisation und Überwachung der kaufmännischen und administrativen Dienste der Baustelle (Zahlungsverkehr, Buchhaltung etc.)

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