Die Eingliederung in eine (fremde) Arbeitsorganisation ist ein unverzichtbares Charakteristika für ein Arbeitsverhältnis und die daraus entstehende Arbeitspflicht.
Durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers entsteht ein rechtliches Unterordnungsverhältnis (auch: Subordinationsverhältnis), in welchem der Arbeitnehmer in persönlicher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht der arbeitgeberseitigen Weisungsgewalt untersteht.
Literatur
- BRÜHWILER JÜRG, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2014, N 5a – N 5c zu OR 319
- STAEHELIN ADRIAN, Der Arbeitsvertrag, in: Zürcher Kommentar (Art. 319 – 330a OR), Band 5: Obligationenrecht, Teilband V/2c, 4. Auflage, Bern 2013, N 28 f. zu OR 319
Judikatur
- BGE 4C.39/2005
- BGE 4C.226/2003
- BGE 125 III 78 ff.
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