Erscheinungsformen
Allfällige Austrittszahlungen können fällig gestellt werden:
- Per sofort (zB bei Freistellung und sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- Bei Ende des Arbeitsverhältnisses (zB wenn Arbeitsverhältnis wegen Konkurrenzverbot, aus Sozialversicherungsgründen o.ä. fortbestehen bleibt und eine (bezahlte) Freistellung folgt)
- Gestaffelt, zB in 3 jährlichen Raten (zwecks Sicherung der Unternehmensinteressen wie Geheimhaltung, Kundenabwerbungsverbot, Verbot, sich der Konkurrenz zu beraten).
Zwingende Fälligkeit aller Lohnforderungen
Das Lohnrückbehaltsverbot (OR 323a) und der Fälligkeitszwang (OR 339) sprechen dagegen, dass das die Fälligkeit über das Beendigungsdatum des Arbeitsvertrages hinauszuschieben oder mehr als den Arbeitslohn einer Woche zurückzubehalten.
Da es sich bei severance payments in der Regel um echte Vergleiche handelt, wird damit nicht gegen die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts verstossen; in aller Regel – wie auch die vergangene Praxis zeigt – nutzen die zusätzlichen und oft freiwilligen Entlassungsabfindungen vor allem dem Arbeitnehmer, weshalb die Schutzziele des Gesetzgebers als Minimalinhalt meist bereits überschritten sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.