Erscheinungsformen
Allfällige Austrittszahlungen können fällig gestellt werden:
- Per sofort (zB bei Freistellung und sofortiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- Bei Ende des Arbeitsverhältnisses (zB wenn Arbeitsverhältnis wegen Konkurrenzverbot, aus Sozialversicherungsgründen o.ä. fortbestehen bleibt und eine (bezahlte) Freistellung folgt)
- Gestaffelt, zB in 3 jährlichen Raten (zwecks Sicherung der Unternehmensinteressen wie Geheimhaltung, Kundenabwerbungsverbot, Verbot, sich der Konkurrenz zu beraten).
Zwingende Fälligkeit aller Lohnforderungen
Das Lohnrückbehaltsverbot (OR 323a) und der Fälligkeitszwang (OR 339) sprechen dagegen, dass das die Fälligkeit über das Beendigungsdatum des Arbeitsvertrages hinauszuschieben oder mehr als den Arbeitslohn einer Woche zurückzubehalten.
Da es sich bei severance payments in der Regel um echte Vergleiche handelt, wird damit nicht gegen die zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts verstossen; in aller Regel – wie auch die vergangene Praxis zeigt – nutzen die zusätzlichen und oft freiwilligen Entlassungsabfindungen vor allem dem Arbeitnehmer, weshalb die Schutzziele des Gesetzgebers als Minimalinhalt meist bereits überschritten sind.
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