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Ausgliederung

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Steuern auf der Stufe der beteiligten Gesellschaften

Rechtsgebiet:
Ausgliederung
Stichworte:
Ausgliederung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einkommenssteuer

Als Voraussetzung für eine steuerneutrale Ausgliederung bei sämtlichen Transaktionsvarianten wird verlangt:

  • Fortbestehen einer Steuerpflicht in der Schweiz
  • Weiterführung der bisherigen Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwerte
    • Übernahme der bisher für die Ertragssteuer massgeblichen Bilanzwerte
    • Latente Steuerlast auf den stillen Reserven muss bestehen bleiben
  • Betriebs- bzw. Anlagevermögens-Erfordernis
    • Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils
    • Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens
      • Das übertragene Anlagevermögen muss bei der TG unmittelbar oder mittelbar betrieblich genutzt werden.
  • Übernehmende inländische Tochtergesellschaft, an der die übertragende Gesellschaft noch zu mindestens 20 % beteiligt sein muss
  • Veräusserungssperrfrist von 5 Jahren
    • früher Revers bezeichnet
    • Sperrfrist bezieht sich auf die
      • übertragende (Stammhaus-)Gesellschaft
      • übernehmende Tochtergesellschaft
      • = sog. „doppelte Sperrfrist“.

Verletzung der Sperrfrist

Die ganze oder teilweise Veräusserung der Beteiligungsrechte von Mutter- oder Tochtergesellschaft während der Sperrfrist führt zu einer nachträglichen Besteuerung der stillen Reserven oder eines Teiles davon:

Verrechnungssteuern

Die Ausgliederung bewirkt keine Leistungen an die Anteilsinhaber. Es besteht daher keine Verrechnungssteuerpflicht.

Emissionsabgabe

Die Ausgliederung löst durch die entgeltliche oder unentgeltliche Vermögensübertragung in eine Tochtergesellschaft grundsätzlich die Emissionsabgabepflicht aus.

Die Steuerpraxis subsumiert die Ausgliederung als Spaltung, was bei der Emissionsabgabe zu einer Steuerbefreiung führt.

Bei Verletzung der Veräusserungssperrfrist ist die Emissionsabgabe spätestens geschuldet; es gilt aber auch hier der Freibetrag von CHF 1 Mio.

Umsatzabgabe

Die Umsatzgabe ist unter folgenden alternativen Voraussetzungen geschuldet:

  • die übertragende oder die übernehmende Gesellschaft ist Effektenhändlerin
  • der Übergang von steuerbaren Urkunden auf die Tochtergesellschaft (TG).

StG 14 Abs.1 lit. i gewährt einen Steuerdispens, sofern die Transaktion steuerneutral abgewickelt wird.

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