LAWNEWS

SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht / Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

QR Code

Rechtsöffnung – Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen

Datum:
17.05.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
SchKG / Zwangsvollstreckungsrecht
Stichworte:
Betreibung, Provisorische Rechtsöffnung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 82 / VRPG/BE 49

Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz des Vorrangs von Verfügungen, so auch in VRPG/BE 49. Öffentlich-rechtliche Forderungen können durch die Beteiligten somit weder vereinbart, geändert, noviert noch einseitig anerkannt werden.

Öffentlich-rechtliche Forderungen setzen daher grundsätzlich den Erlass einer Verfügung voraus, wobei eine solche Verfügung auch dem Nachweis der entsprechenden Forderung dient.

Für öffentlich-rechtliche Forderungen bedeutet dies, dass alleine der Weg der definitiven Rechtsöffnung zur Verfügung steht. Das Bundesgericht postuliert in Erw. 3.1 daher deutlich:

„Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist der Weg der provisorischen Rechtsöffnung grundsätzlich verschlossen. Solche Forderungen sind zuerst zu verfügen und aufgrund der rechtskräftigen Verfügung ist die definitive Rechtsöffnung zu verlangen“. …

Vgl. hiezu:

BGer 5A_473/2016 vom 15.11.2016

Quelle

LawMedia Redaktion

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.