Bei einer Bankbürgschaft verpflichtet sich die Bank als Bürgin, gegenüber dem Gläubiger ihres Kunden für die Erfüllung der Hauptschuld einzustehen.
Hinweise
Die Erläuterung des Bankbürgschaftsrechts erfolgt sach- und sicherheitsbedingt umfassend. Es kann daher sein, dass Hinweise erfolgen, die rechtsformbedingt oder rechtsgeschäftsbedingt nicht auf Banken als Bankbürgen anwendbar sind. Der Materien-Vollständigkeit wurde gegenüber einer Rechtsform- und Rechtsgeschäfts-Annahmen der Vorzug gegeben. Um Verständnis wird gebeten.
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