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Bankbürgschaft

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Bürgschafts-Arten

Rechtsgebiet:
Bankbürgschaft
Stichworte:
Bankbürgschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einfache Bürgschaft

  • Definition
    • Einstehen des Bürgen für die Erfüllung der Hauptschuld nach erfolgloser Belangung des Hauptschuldners einzustehen (= Subsidiäre Haftung)
  • Zahlungsvoraussetzung
    • Erwirkung eines definitiven Verlustscheins durch den Gläubiger
    • Hauptschuldner verlegt Wohnsitz ins Ausland
  • Einreden der Bank als Bürgin
    • Einrede der Vorausklage
    • Vorausverwertung von Pfandrechten
  • Vgl. OR 495, OR 503 und OR 509

Schadlosbürgschaft bzw. Ausfallbürgschaft

  • Definition
    • Verpflichtung zur Deckung des endgültigen Verlusts
  • Zahlungsvoraussetzung
    • Erwirkung des definitiven Verlustscheins durch den Gläubiger
  • Vgl. OR 495 Abs. 3

Solidar-Bürgschaft

  • Definition
    • Einstehen des Solidarbürgen vor dem Hauptschuldner und vor Verwertung allfälliger Grundpfänder
  • Zahlungsvoraussetzung
    • Rechtmässige und erfolglose Mahnung des Hauptschuldner oder Bestehen einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit
    • Geltendmachung bei Eintritt folgender Tatbestände
      • vor Verwertung von Faustpfandrechten, falls Pfandausfall für Gläubiger zu erwarten ist
      • Konkurseröffnung über das Vermögen des Hauptschuldners
      • Gewährung der Nachlassstundung
      • Vertragsabrede
  • Vgl. OR 496

Gemeinsame Mitbürgschaft

  • Definition
    • Einstehen mehrerer Bürgen für eine identische Hauptschuld
    • Vgl. OR 497 Abs. 1 – 3
  • Einfache Mitbürgschaft
    • Definition
      • Haftung jedes Mitbürgen gegenüber dem Gläubiger für seinen Anteil als einfacher Bürge [OR 495 Abs. 1] und subsidiär als sog. Nachbürge [OR 498 Abs. 1] für die Anteile der Mitbürgen
    • Zahlungsvoraussetzung
      • Nachbürgenhaftung erst nach erfolgloser Inanspruchnahme der Mitbürgen
    • Vgl. OR 497 Abs. 1
  • Solidarmitbürgschaft
    • Definition
      • Haftung jedes Mitbürgen für die Erfüllung der gesamten Hauptschuld
    • Einredemöglichkeit des Bürgen
      • Leistungsverweigerung bis gegen alle übrigen Solidarbürgen Betreibung eingeleitet wurde
    • Regressrecht
      • Recht des Mitbürgen, für über seinen Anteil hinaus erbrachte Leistungen auf die anderen Mitbürgen zu regressieren
      • Rückforderung beim Hauptschuldner ist keine Regressvoraussetzung
    • Vgl. OR 497 Abs. 2 und 3

Nebenbürgschaft

  • Definition
    • Einstehen mehrerer Bürgen, die nichts voneinander wissen, für die gleiche Hauptschuld je in der vollen Höhe (= uneigentliche Mitbürgschaft)
  • Zahlungsvoraussetzung
    • wie bei der einfachen Bürgschaft
  • Einredemöglichkeit des Bürgen?
    • Keine Teilungseinrede möglich
  • Vgl. OR 497 Abs. 4

Nachbürgschaft

  • Definition
    • Einstehen des (Nach-)Bürgen für einen anderen Bürgen, den Vorbürgen, wobei der Nachbürge neben dem Hauptschuldner wie ein einfacher Bürg haftet [OR 495]
  • Zahlungsvoraussetzung
    • wie bei der einfachen Bürgschaft
    • Für den Fall einer solidarischen Verpflichtung des Nach- mit dem Vorbürgen
      • Nachbürge muss auf Verlangen des Gläubigers vor dem Vorbürgen bezahlen
  • Einredemöglichkeit des Bürgen
    • Nichtbestand von Hauptgeschäft und / oder Vorbürgschaft (= Fehlen der doppelten Akzessorietät)
    • Für den Fall, dass die Nachbürgschaft eine einfache Bürgschaft ist
      • Vorgängige Belangung von Hauptschuldner und Vorbürge, als Folge des Subsidiaritätsgrundsatzes (= doppelte Subsidiarität)
    • Für den Fall der solidarischen Vorbürgschaft haften
      • Vorbürge als Solidarbürge [OR 496]
      • Nachbürge als einfacher Bürge [OR 495]
  • Vgl. OR 498 Abs. 1

Rückbürgschaft

  • Definition
    • Einstehen des Bürgen für einen in Anspruch genommenen Bürgen, der erfolglos versuchte, Rückgriff auf den Hauptschuldner zu nehmen
  • Zahlungsvoraussetzung
    • wie bei der einfachen Bürgschaft
  • Mögliche Varianten
    • Einfache Bürgschaft
    • Solidarische Bürgschaft
  • Vgl. OR 498 Abs. 2

Bauhandwerker-Bürgschaft

  • Definition 1
    • Gewährleistungspflicht des Handwerkers und Unternehmers gegenüber dem Bauherrn
  • Definition 2
      • Sicherung des Werklohns eines Handwerkers und Unternehmers für seine Arbeiten und sein Material oder Arbeiten alleine auf einem staatlichen Grundstück des Verwaltungsvermögens

Amts- und Dienstbürgschaft

  • Definition
    • Einstehen des Bürgen für Schadenersatzansprüche, die aus einem pflichtwidrigen Verhalten eines Amts- oder Dienstverhältnisses entstand

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