Abgrenzung von der Bankgarantie
Die Frage, ob eine selbständige Bankgarantie oder eine akzessorische Bürgschaft vorliege, bestimmt sich aus der Art des Leistungsversprechens (Zahlungspflicht unabhängig vom Grundgeschäft > Bankgarantie / Zahlungspflicht abhängig vom Grundgeschäft > Bankbürgschaft)
Abgrenzungen zu anderen Sicherheiten
Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme)
- Übernahme einer echten solidarischen Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger durch Hinzutreten des Beitretenden neben den Hauptschuldner
- Bürgschaft ist immer eine subsidiäre Verpflichtung
- Institut ist gesetzlich nicht geregelt
- Vgl. www.schuldbeitritt.ch
Kreditauftrag
- Auftrag an den Beauftragten, einem Dritten Kredit zu gewähren
- Beauftragter kann Kreditauftrag im Gegensatz zur Bürgschaft jederzeit beenden
- Vgl. OR 408 – OR 411
Kreditversicherung
- Schadenversicherung, die die Sicherung vor Vermögensschaden bezweckt
- Bürgschaft ist nicht Schadenersatz, sondern Erfüllung der Schuld des nicht leistenden Hauptschuldners
- Vgl. VVG für Grundsätze
Wechselbürgschaft
- Sicherung einer Wechselschuld
- Vgl. OR 1020 – OR 1022
Patronatserklärung
- Garantieähnliche Verpflichtung einer Muttergesellschaft zugunsten einer Tochtergesellschaft, sei es durch eine unverbindliche Zusage (sog. letter of comfort) oder durch eine bindende garantieähnliche Verpflichtung; u.U. kann sogar eine Bürgschaft vorliegen
- Institut ist gesetzlich nicht geregelt
- Vgl. Patronatserklärung
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