Für Bürgschaften gelten folgende Regeln für die Auslegung der Willenserklärungen der beteiligten Vertragsparteien:
Massgeblichkeit des übereinstimmenden wirklichen Willens der Vertragsparteien
- Wortlaut wichtiger Anhaltspunkt
- Unmassgeblichkeit einer allenfalls unrichtigen Bezeichnung oder Ausdrucksweise [vgl. OR 18 / subjektive Auslegung]
- Keine entscheidende Bedeutung präziser juristischer Bezeichnungen [vgl. BGE 129 III 707]
- Vgl. ferner BGE 113 II 437, BGE 111 II 278 ff.
Eruierter wirklicher Wille
- Anwendung des erhobenen Parteiwillens
Nicht eruierbarer wirklicher Wille
- Objektivierte normative Auslegung [ vgl. BGE 121 III 123, 92 II 347]
- Ermittlung des Vertragswillens, den die Parteien mutmasslich gehabt haben
- Auslegungsmittel
- Verwendete Worte
- Verhalten
- Vertrauensprinzip
- Parteierklärungen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben verstehen musste und durfte
- Auslegungsmittel
- Vermutungen der Gerichtspraxis
- Im Zweifelsfall wird eine Bürgschaft (und keine Garantie) angenommen
- Geschäftsgewandte Banken oder Staaten: Garantievermutung (Deep Pockets)
- Garantie wird als Garantie akzeptiert
- Privatpersonen: Bürgschaftsvermutung (Family and Friends)
- Verpflichtung wird eher als Bürgschaft denn als Garantie betrachtet
Objektive Auslegung führt zu keinem Ergebnis
- Vertragsergänzung durch richterliche Lückenfüllung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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