Schriftlichkeit und zahlenmässiger Höchsthaftungsbetrag
Natürliche Personen
- Haftungsbetrag weniger als CHF 2‘000
- Betrag ist handschriftlich in die Urkunde einzutragen (= qualifizierte Schriftlichkeit)
- Solidarbürgschaft [OR 496]
- Solidarbürgschafts-Verpflichtung ist vom Bürgen handschriftlich in der Bürgschaftsurkunde zu vermerken
- Bürgschaftserklärung verheirateter Personen (zB Privatbank, die nicht juristische Person oder Personengesellschaft)
- Schriftliche Zustimmung des Ehegatten [vgl. OR 494 Abs. 1]
Juristische Personen oder Personengesellschaften
- Einfache Schriftform ausreichend
- Höchsthaftungsbetrag muss in der Bürgschaftsurkunde zahlenmässig enthalten sein
- Ein blosser Verweis auf den Rechtsgrundausweis (zB Kaufvertrag) genügt nicht
Öffentliche Beurkundung
Natürliche Personen
- Höchstbetrag mehr als CHF 2‘000
- Öffentliche Beurkundung der Bürgschaftserklärung [vgl. BGE 25 III 131 ff.]
- Splittung in mehrere Bürgschaften unter CHF 2‘000 kann die Voraussetzungen einer Formumgehungen erfüllen
Juristische Personen oder Personengesellschaften
- Keine öffentliche Beurkundung
- Einfache Schriftform ausreichend, siehe oben
Nachträgliche Änderungen
Schuldübernahme der Hauptschuld durch einen Dritten
- Untergang der Bürgschaft
- Ausnahme
- Schriftliche Zustimmung durch den Bürgen [vgl. OR 382 Abs. 5, Satz 2]
Nachträgliche Änderungen an der Bürgschaft
- Schriftform ausreichend, auch die Errichtung der Bürgschaft ursprünglich der öffentlichen Beurkundung bedurfte
- Ausnahmen (Mehrbelastungen erfordern öffentliche Beurkundung, wenn die Betragsschwelle von CHF 2‘000 überschritten wird)
- Erhöhung des Höchsthaftungsbetrags
- Umwandlung einfache Bürgschaft in Solidarbürgschaft [vgl. OR 493 Abs. 4]
- Ausnahmen (Mehrbelastungen erfordern öffentliche Beurkundung, wenn die Betragsschwelle von CHF 2‘000 überschritten wird)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.