Haftungshaftungsbetrag
- Haftung immer nur im Umfange des in der Bürgschaftsurkunde erwähnten Betrags
Im Höchsthaftungsbetrage, eingeschlossen folgende Positionen
- gesetzliche Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Hauptschuldners,
- jedoch für den aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schaden und für eine Konventionalstrafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
- die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Hauptschuldners,
- soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie
- gegebenenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
- vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine laufende und eine verfallene Annuität.
- Vgl. OR 499 Abs. 2
Haftung nur für nach der Bürgschaft entstandene Schulden des Hauptschuldners
- Vgl. OR 499 Abs. 3
Verringerung des Haftungsbetrags
- Bürgschaften natürlicher Personen
- Grundsatz
- Reduktion des Haftungsbetrages jährlich um3 % bzw. 1 % des ursprünglichen Höchstbetrages
- Ausnahmen
- Anderslautende Abrede als der Grundsatz
- Vgl. OR 500 Abs. 1
- Grundsatz
- Partielle Tilgung
- Teilweise Tilgung der Hauptschuld bewirkt verhältnismässige Reduktion des Höchsthaftungsbetrags
- Vgl. OR 500 Abs. 1 Satz 2
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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