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Bankgarantie

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Im Valutaverhältnis (Grundgeschäft)

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überziehung der Bankgarantie

Einleitung

  • Die Bankgarantie stellt ein Sicherungsmittel dar, welches im Kontext eines Hauptschuldverhältnisses (Grundgeschäft im Valutaverhältnis) vereinbart wird
  • Die Abstraktheit resp. die Nichtakzessorietät der Bankgarantie führt nicht dazu, dass diese nicht in ein zur Garantiestellung Anlass gebendes Rechtsverhältnis, nämlich der zu sichernden Hauptschuld im Valutaverhältnis, eingebettet wäre

Deckungsprinzip der Bankgarantie

  • Der Zweck einer selbständigen Bankgarantie besteht in der Deckung eines bestimmten Risikos
  • Ein Abruf darf ausschliesslich nur zur Deckung des vorher bestimmten Risikos erfolgen
  • Eine Inanspruchnahme ausserhalb des gedeckten Risikos ist missbräuchlich

Erkennbarkeit der Ueberziehung Bankgarantie

  • Erkennbar
    • Bank darf nicht honorieren
  • Nicht erkennbar
    • Bank muss honorieren

Überziehung als Ausfluss der überschiessenden Rechtsmacht des Begünstigten der Bankgarantie

  • Ueberziehung bei ursprünglich fehlender Ueberziehungsbefugnis
    • Rechtsmissbräuchliche Bankgarantieziehung
    • Bewusste, absichtlich u. allenfalls arglistige Täuschung der Bank
    • Vertragsverletzung im Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis)
  • Ueberziehung bei nachträglichem Wegfall der Ueberziehungsbefugnis
    • Ziehung auf Vorrat
    • erst nachträglich eintretende Bösgläubigkeit
    • zivilrechtliche Abrechnungspflicht im Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis) gegenüber dem Garantieauftraggeber, analog der Abrechnung einer privaten, nach Selbsteintritt erfolgten Pfandverwertung

Abrechnungsanspruch

  • Rechtsverhältnis
    • Nicht im Garantie- und/oder Deckungsverhältnis, d.h. ohne Garant
    • Ausschliesslich im Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen Begünstigtem und Garantieauftraggeber
  • Rechtsnatur des Abrechnungsanspruchs
    • Bereicherungsrechtlich nach klassischer Ansicht
      • Sichtweise aus der Bankgarantie heraus, welche kein eigenständiges Vertragsverhältnis zwischen Begünstigtem und Garantieauftraggeber schafft
      • Dogmatisch auf die Bankgarantie reduzierte Sichtweise, welche das gesicherte Hauptschuldverhältnis ausblendet resp. den Kontext des Hauptschuldverhältnisses (Valutaverhältnis) übergeht
      • Anknüpfung nur an ziviles Deliktsrecht und/oder an Bereicherungsrecht
    • Vertragsrechtlich nach moderner Sichtweise
      • Sichtweise aus dem Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis), auf welches durch die Ueberziehung der Bankgarantie eingewirkt wird
      • Die Ueberziehung der Bankgarantie wirkt ipso iure im Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis)
      • Die befugte Ziehung ist hauptschuld-vertragskonform
      • Die bewusst erfolgte, unbefugte Ueberziehung stellt eine Vertragsverletzung im Hauptschuldverhältnis dar, welche zu einem Schadenersatzanspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten führt
      • Die im Ziehungszeitpunkt (noch) unbewusst erfolgte, sich nachträglich als unbefugt herausstellende Ueberziehung der Bankgarantie führt zu einem vertraglichen Wiederaufleben eines vormals bestandenen Anspruches im Hauptschuldverhältnis (Valutaverhältnis), z.B. einer Erhöhung des Restwerklohnanspruches

Literatur

  • COENDET THOMAS, Insolvenzrisikoverteilung bei der Bankgarantie, SZW 2007 S. 135 ff., 143, insbesondere Fn. 86
  • ANDRES BÜSSER, Einreden und Einwendungen der Bank als Garantin gegenüber dem Zahlungsanspruch des Begünstigten, Diss. Freiburg i.Ue. 1997, S. 375
    • Verjährungsfrage
      • 3 Jahre, bei delikts- und/oder bereicherungsrechtlicher Anknüpfung
      • Im Regelfall 10 Jahre, bei vertragsrechtlicher Anknüpfung
  • Missbrauchsverbot
    • Der Ueberziehungsbetrag kann nicht mit anderweitigen Forderungen verrechnet werden, da dies das Deckungsprinzip der Bankgarantie verletzen würde (siehe auch OR 125)
    • Aus der Ueberziehung soll dem Begünstigten kein Vorteil erwachsen, über welchen er bei rechtskonformem Handeln nicht bereits verfügt hätte
    • Das Verbot der deckungsprinzip-befreiten Eigenbevorteilung wirkt für jede denkbare Rückforderungsrechtsgrundlage, sei dies deliktisch, bereicherungsrechtlich oder vertraglich

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