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Bankgarantie

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Abgrenzung Garantie von funktional verwandten Vertragstypen

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verpflichtung, unter bestimmten Bedingungen zu bezahlen (= Anweisungstatbestände), liegt auch einem Dokumentenakkreditiv, standby letters of credit oder bedingten, bestätigten Anweisungen zu Grunde. Weitere Zahlungsverpflichtungen können sich aus einem Kreditauftrag, aus einer Schuldmitübernahme oder aus einer Patronatserklärung ergeben.

Für die Abgrenzung zur Garantie werfen diese Verpflichtungsformen Fragen auf:

  • Dokumentenakkreditiv
    • =   Verpflichtung der Bank zur Zahlung unter der Bedingung der Dokumenteneinreichung
  • Standby letters of credit
    • =   garantieähnliche, im Verhältnis zum Dokumentenakkreditiv umgekehrt ausgestaltete Verpflichtung (Anwendung von ERA, Art. 2, Fassung von 1983); Zahlung gegen Dokumentenvorlage oder Erklärung, wonach der Ausfall der Leistung eines Dritten eingetreten sei
  • Bedingte, bestätigte Anweisungen
    • =   Verpflichtung der Bank, an einem vereinbarten Termin bedingungslos zu zahlen (Vergütungsanweisung)
  • Kreditauftrag
    • =   Verpflichtung zur Kredithingabe (Auftrag, zweiseitiger Vertrag, vgl. OR 408), mit subsidiärer Anwendung der Haftungsregeln des Bürgschaftsrechts auf den Auftraggeber (Haftung wie ein Bürge), weshalb die Voraussetzungen für eine Garantie fehlen
  • Schuldmitbübernahme (auch: Schuldbeitritt)
    • =   zum bisherigen Schuldner tritt ein weiterer Schuldner hinzu, ohne dass deswegen der bisherige (Haupt-)Schuldner befreit wird (i.d.R. Eigeninteresse des Beitretenden)
  • Patronatserklärung
    • =   Verpflichtung zwecks Erhöhung der Kreditwürdigkeit einer Tochtergesellschaft

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