Die Einwendungen und Einreden des Garanten sind systembedingt und angesichts der Abstraktheit der Garantie limitiert. In der Regel sind Einwendungen und Einreden aus dem Deckungs- und/oder aus dem Valutaverhältnis ausgeschlossen.
Zu den Einzelheiten:
- Einwendungen und Einreden aus der Garantie
- Einwendungs- und Einrederecht der Bank
- Grundsätzlich darf die Bank Einwendungen und Einreden aus dem Garantieverhältnis selbst erheben
- Einwendungen aus Mängeln im Vertragsschluss
- zB Irrtum im Garantievertragsabschluss
- Einreden aus dem Garantiezweck
- zB Bank hat nur in einem bestimmten Sicherungszusammenhang zu leisten
- Einrede der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme
- zB rechtsmissbräuchliche Zahlungsaufforderung oder Betrug
- Einwendungs- und Einrederecht der Bank
- Einwendungen und Einreden aus dem Hauptverhältnis
- Grundlagen
- Der (Haupt-)Schuldner und die Garantin, wenn sie sich trotz Nichtakzessorietät wider Erwarten für eine Nichtleistung einspannen lässt, kann sich der Anforderung des Garantiebegünstigten wie folgt widersetzen:
- Bestreitung des Bestandes des behaupteten Rechts mittels Einwendungen
- Hemmung der Geltendmachung mittels Einreden
- Der (Haupt-)Schuldner und die Garantin, wenn sie sich trotz Nichtakzessorietät wider Erwarten für eine Nichtleistung einspannen lässt, kann sich der Anforderung des Garantiebegünstigten wie folgt widersetzen:
- Einwendungen
- Rechtshindernde Einwendungen
- zB Handlungsunfähigkeit einer Partei
- Rechtsaufhebende Einwendungen
- zB Untergang des Rechts infolge Erfüllung
- Rechtshindernde Einwendungen
- Einreden
- Dauernde Einreden (peremptorische Einreden)
- zB Einrede der Verjährung
- Aufschiebende Einreden (dilatorische Einreden)
- zB Einrede des nicht erfüllten Vertrages [OR 82]
- Dauernde Einreden (peremptorische Einreden)
- Grundlagen
- Verzicht auf Einwendungen und Einreden aus dem Hauptverhältnis (auch: Wegbedingung der Akzessorietät)
- Verzicht ist ein schlüssiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Garantie und Bürgschaft
- Vgl. Nichtakzessorietät als Unterscheidungsmerkmal
- Verzicht bedeutet Verzicht auf Prüfung der Rechtmässigkeit des Anspruchs aus dem Hauptverhältnis
- Formulierungsbeispiele
- „… unter Ausschluss jeglicher Einwendungen und Einreden …“
- „… ohne jede Einrede …“
- „… ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses …“
- „… aus welchem Grund immer …“
- „… without proof or conditions …“
- Verzicht ist ein schlüssiges Unterscheidungsmerkmal zwischen Garantie und Bürgschaft
- Rechtsmissbrauch / Einwendungsdurchgriff
- Voraussetzungen
- Doppelte Offensichtlichkeit des Rechtsmissbrauchs
- Widerrechtliches Valutaverhältnis
- Sittenwidriges Valutaverhältnis
- Zweckwidriger Abruf
- Präsentation gefälschter Dokumente
- Unverhältnismässigkeit Valuta-Restschuld ./. abgerufene Garantiesumme
- Ankündigung eines gerichtlichen Zahlungsverbots
- Einschränkung
- Bundesgericht wendet den offensichtlichen Rechtsmissbrauch nur zurückhaltend an
- Voraussetzungen
- Exkurs: Covid-19 Einrede
- Falls sich die Bankgarantieziehung sichtbar, d.h. für die Bank ersichtlich, auf Forderungen bezieht, welche aktuell einer Covid-19-Stundung unterliegen, weist die Ziehung u.U. einen formellen und/oder materiellen Mangel auf
- Nur die am konkreten Einzelfall vorgenommene, formelle und/oder materielle Prüfung der Rechtmässigkeit der Ziehung ist massgeblich
- Die Bank hat eine im Handelsregister publizierte Covid-19-Stundung unaufgefordert zu berücksichtigen und die formelle und/oder materielle Prüfung der Ziehung mit einzubeziehen
- Nach strenger und rechtsklarer Praxis sollte die Bank jede Ziehung, welche auch nur einen geringfügigen formellen und/oder materiellen Fehler aufweist, jeweils als Ganzes zurückweisen
- Dem Garantie-Begünstigten steht es frei, eine formell und/oder materiell verbesserte, korrekte Ziehung nachzuliefern, was – je nach Ausgestaltung der Bankgarantie – zur Auszahlung der Garantievaluta oder eines Teiles davon führt