Die Bankgarantie enthält meistens eine sog. Identifikationsklausel.
Der Begünstigte hat im Inanspruchnahmefall seine Abruferklärung resp. seine Unterschrift durch eine Geschäftsstelle der garantierenden Bank oder durch eine Korrespondenzbank (Firmenunterschrift bei Unternehmen als Begünstigte oder persönliche Unterschrift bei privaten Begünstigten) als richtig und von ihm stammend bestätigen zu lassen.
Dieses Abrufprozedere soll sicherstellen, dass nur die befugte Person die Abruferklärung unterzeichnet hat.