Bestimmungen zu „Force Majeure / Höhere Gewalt“ finden sich oftmals in Verträgen des internationalen Warenaustauschs. Darüber hinausgehend haben diese auch zunehmend Eingang in internationale Dienstleistungsvereinbarungen gefunden.
Weiterführende Informationen
- Muster-Klausel „Force Majeure / Höhere Gewalt“
Im Zusammenhang mit Bankgarantien stellt sich die Frage, ob sich der Garantie-Auftraggeber und Hauptschuldner im Grundverhältnis gegenüber dem Garantie-Begünstigten und/oder der Bank – um die Ziehung der Bankgarantie zu verhindern – soll auf „Force Majeure / Höhere Gewalt“ berufen können.
Kernelemente der „Force Majeure / Höheren Gewalt“
- Fehlende Vorwerfbarkeit an diejenige Partei, welche vorübergehend oder dauernd nicht erfüllen kann
- Vorkommnis liegt ausserhalb des Einflussbereiches der Partei
- Keine zumutbaren, präventiven Massnahmen möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar
- Vorübergehende oder dauernde Entbindung von der Vertragserfüllung
Thesen zu den Auswirkungen von „Force Majeure / Höherer Gewalt“ auf Bankgarantien:
- Bei vollkommen abstrakter Ausgestaltung der Bankgarantie hindert auch „Force Majeure / Höhere Gewalt“ deren Ziehung nicht.
- Ergibt sich aus dem Garantietext jedoch eine entsprechende Einschränkung des Zweckes, dass zB nur verschuldete Leistungshindernisse zur Ziehung der Bankgarantie berechtigen, kann diese Einschränkung einredeweise als Abrufhindernis auch dann erhoben werden, falls es sich – unter normalen Umständen – nur um eine formelhafte Wiederholung des für die Ziehung erforderlichen Wortlauts gehandelt hätte.
- Die Einrede der nicht garantiegemässen Ziehung kann und muss durch den Garantie-Auftraggeber erhoben werden. Die Bank prüft nicht von sich aus, ob dem Bankgarantieabruf allfällige Einreden entgegenstehen.
- Bestehen für die Bank berechtigte Zweifel daran, dass oder ob „Force Majeure / Höhere Gewalt“ vorliegt, sollte sie dies dem Garantie-Auftraggeber, unter kurzer Fristansetzung zwecks Anrufung des Richters zur Erwirkung eines superprovisorischen Auszahlungsverbotes, mitteilen. Die Auszahlung an den Garantie-Begünstigten kann jedenfalls nicht länger als 3 bis maximal 5 Bankwerktage hinausgezögert werden.