Die Bankgarantie hat für den Garantiebegünstigten eine sog. Liquiditätsfunktion. Für die Erreichung der Liquiditätsfunktion wird der Garantievertrag resp. wird die Garantieerklärung vom Valutaverhältnis (Grundgeschäft) abgekoppelt. Die Tragweite der Liquiditätsfunktion der Bankgarantie bestimmt sich nach den in der Bankgarantie definierten Abruf-Voraussetzungen.
Grundsätzlich ist der Liquiditätsverschaffungsgrad der Bankgarantie immer vom individuell konkreten „Voraussetzungskatalog“ im Garantietext abhängig.
In der Bankpraxis sind u.a. anzutreffen:
- Garantie auf erstes Verlangen
- Garantie gegen Vorlage von Dokumenten
- Garantie auf erstes Verlangen mit Effektivklausel