Das Zahlungsverbot im Zusammenhang mit der direkten Garantie wirft folgende Fragen auf:
- Einstweilige oder provisorische prozessuale Massnahme
- Klärung der Rechtslage im Hauptverfahren
- Adressat der Massnahme
- 1. Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Grundgeschäfts
- vs. Garantiebegünstigten
- Antrag auf Erlass eines Verbots, die Garantie nicht zu beanspruchen
- Unterlassungsanspruch gegenüber dem Begünstigten > Abrufverbot als flankierende Massnahme
- 1. Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Grundgeschäfts
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- 2. Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Garantieauftrags
- vs. Bank (Garantiebeauftragte)
- Antrag auf Zahlungsverbot, mit Bezug auf das Garantieverhältnis der Bank und Anrufung der Sorgfaltspflicht bei Prüfung der Abruferklärung des Begünstigten im Allgemeinen und der Pflicht zur Erhebung möglicher Einwendungen und Einreden (eigener Unterlassungsanspruch gegenüber der Bank)
- Ev. Antrag auf ein Belastungsverbot
- 2. Auseinandersetzung zwischen den Parteien des Garantieauftrags
- Zulässigkeit der Massnahme
- Allgemein
- Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Inanspruchnahme des Begünstigten ist höchstens dann zu erwarten, wenn die Ziehung aus Gründen, die in der Garantie selbst liegen, verhindert werden kann
- Nachweis der Voraussetzungen durch Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des provisorischen Rechtsschutzes
- Rechtsmissbrauch
- Rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme ist eine Grundvoraussetzung für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs
- Garantieauftraggeber hat die oberwähnten Voraussetzungen glaubhaft zu machen.
- Allgemein
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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