Leistungserbringung:
Im Innenverhältnis (interne Arbeitsvergebung) gilt es ähnlich wie bei den Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zischen „echter“ und „unechter“ Leistungserbringung zu unterscheiden.
Gesamthandverhältnis:
Ist das Bauherrenkonsortium als einfache Gesellschaft konzipiert, so kann es als personenrechtliche Gemeinschaft ein Grundstück zu Gesamteigentum erwerben. Die gemeinsame Sachherrschaft besteht dabei nur kraft dieses gemeinsamen Grundverhältnisses (vgl. dazu Art. 652 – 654 ZGB). Das Eigentumsrecht jedes Eigentümers bzw. Baukonsortianten bezieht sich auf die gesamte Sache, d.h. auf das zu überbauende Grundstück als Ganzes. Die Rechte und Pflichten der Baukonsortianten als Gesamteigentümer richten sich dabei nach den Regeln der einfachen Gesellschaft. Die Verfügung über oder Belastung eines Teils des Grundstücks ist nicht möglich. Das Ganze kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam belastet oder veräussert werden.
Miteigentümer-Gemeinschaft:
Das Bauherrenkonsortium kann auch in der Form einer Miteigentümer-Gemeinschaft bestehen (Art. 646 – 651a ZGB). Der Erwerb eines Grundstücks zu gemeinschaftlichem Eigentum mit quotenmässiger Beteiligung durch mehrere Personen ist im Gegensatz zum Gesamteigentum voraussetzungslos möglich. Jeder Miteigentümer kann seinen Miteigentumsanteil frei belasten oder verkaufen. Die Belastung oder der Verkauf des Ganzen hingegen erfordert die Zustimmung aller Miteigentümer.
Das Gesetz stellt eine Nutzungs- und Verwaltungsordnung zur Verfügung (vgl. Art. 647 ff. ZGB). Diese regelt aber nur das interne Verhältnis zwischen den Miteigentümern und findet keine Anwendung auf die Rechtsbeziehung zu Dritten. Zudem geht der Zweck des Bauherrenkonsortiums über die „Nutzung und Verwaltung“ hinaus, wollen doch die Konsortianten die gemeinschaftliche Parzelle erschliessen, überbauen und anschliessend veräussern. Deshalb ist unter den Miteigentümern die Bildung eines Gesellschaftsverhältnisses erforderlich. Spätestens mit der Einigung, ein konkretes Projekt zu verwirklichen, teils mit eigenen Kräften und Mitteln, teils durch Vergabe an Drittunternehmen, entsteht auf jeden Fall eine einfache Gesellschaft.
Es bestehen somit zwei parallele Gemeinschaftsverhältnisse nebeneinander. Im internen Verhältnis haben die Miteigentümer die Nutzungs- und Verwaltungsordnung heranzuziehen (Art. 647 ff. ZGB) und gegebenenfalls abzuändern. Im Rechtsverkehr mit Dritten hingegen gilt grundsätzlich das Recht der einfachen Gesellschaft (Stellvertretung, Haftung etc., vgl. nachstehend Ziff. 5).
Die einzelnen Gesellschafter bzw. Konsorten erbringen ihre Beitragsleistung entweder in natura (die Gesellschafter führen alle Arbeiten gemeinsam aus) oder die zu erbringende Gesamtleistung wird unter die Gesellschafter aufgeteilt (jeder Gesellschafter erbringt konkret nur einen Teil der Gesamtleistung selbständig).