Planer und Unternehmer erheben bei Geltendmachung der Verletzung von Aufklärungspflichten oft spezifische Einwände wie
- die Prüfung habe nicht zum eigenen Aufgabenkreis gezählt
- Aufklärungspflicht ist zu beachten
- der Bauherr sei fachkundig oder fachkundig beraten gewesen
- Aufklärungspflicht ist trotzdem zu beachten (OR 398)
- Aufklärung über ein wirtschaftlich nicht vertretbares Pauschalangebot des Unternehmers
- Informationspflicht des Bauherrenberaters
- Vertrauen des Unternehmers darauf, dass ihm der Bauherr via seinen Planer richtige und vollständige Ausführungsunterlagen (Leistungsverzeichnis, objektspezifische Angaben und Baugrunduntersuchungen) zur Verfügung stelle.
- Kommunikation und Zusammenarbeitsgedanken verlangen trotzdem Information!
- Ein vertraglicher Haftungsausschluss bzw. Risikoüberwälzung des Bauherrn ist laut BGer indessen zulässig und wird geschützt (BGE 4C.256/2004).
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