Planer und Unternehmer erheben bei Geltendmachung der Verletzung von Aufklärungspflichten oft spezifische Einwände wie
- die Prüfung habe nicht zum eigenen Aufgabenkreis gezählt
- Aufklärungspflicht ist zu beachten
- der Bauherr sei fachkundig oder fachkundig beraten gewesen
- Aufklärungspflicht ist trotzdem zu beachten (OR 398)
- Aufklärung über ein wirtschaftlich nicht vertretbares Pauschalangebot des Unternehmers
- Informationspflicht des Bauherrenberaters
- Vertrauen des Unternehmers darauf, dass ihm der Bauherr via seinen Planer richtige und vollständige Ausführungsunterlagen (Leistungsverzeichnis, objektspezifische Angaben und Baugrunduntersuchungen) zur Verfügung stelle.
- Kommunikation und Zusammenarbeitsgedanken verlangen trotzdem Information!
- Ein vertraglicher Haftungsausschluss bzw. Risikoüberwälzung des Bauherrn ist laut BGer indessen zulässig und wird geschützt (BGE 4C.256/2004).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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