Bauwesenversicherung
= Versicherung, die das Bauunfallrisiko übernimmt.
Montageversicherung
= Versicherung, die Versicherungsschutz bei der Erstellung eines Objektes bietet.
Gemeinsamkeit von Bauwesenversicherung und Montageversicherung:
- Versicherung von Hilfsmitteln, die für eine Errichtung benötigt werden
Versicherungsgegenstand
= vorgefertigte Bestandteile, die am Bestimmungsort nur noch zur Sachgesamtheit zusammengefügt werden müssen
- Maschinen
- Maschinelle Anlagen
- Apparate
- Stahlkonstruktionen
- Konstruktionen aus vorfabrizierten Elementen
Versichertes Risiko
- Schutz vor unvorhergesehenen Bauunfällen, die nach SIA Norm 118 zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen wie
- Ausseneinwirkungen mit mechanischer Gewalt
- Abstürzen von Montagegegenständen
- Hebewerkzeuge-Bruch
- Montagegerüste-Bruch
- Verschiebungen
- Senkungen
- Konstruktionsfehler
- Schäden aus Probebetrieb oder Probebelastung
- Monteur-Fehler
- Elementarereignisse
- Brand-, Explosions-, Blitzschlag- und Transportkosten
- Einbruch bzw. Diebstahl auf dem Montageplatz
- Ausseneinwirkungen mit mechanischer Gewalt
Deckungsumfang
- Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
- 1. plötzliches Eintreten
- 2. enumerativ aufgeführte Ursachen (meist in Police unter versicherte Risiken aufgezählt)
Baumaschinenkaskoversicherung
= Versicherung, die Versicherungsschutz für selbstfahrende Baumaschinen bietet; nicht selbstfahrende Baumaschinen sind in der Bauwesenversicherung inkludiert.
Bauwesenversicherung und Baumaschinenkaskoversicherung ergänzen sich.
Versicherungsgegenstand
= Objekte, deren Versicherung bei der Bauwesenversicherung ausgeschlossen sind.
Versichertes Risiko
- Schutz vor unvorhergesehenen Bauunfällen, die nach SIA Norm 118 zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.
Deckungsumfang
- Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
- 1. Plötzlichkeit
- 2. Gewaltsamkeit.
Maschinenbruchversicherung
= Versicherung, die plötzlich und unvorhersehbar an den versicherten Objekten entstehen.
Bauwesenversicherung und Maschinenbruchversicherung können sich überschneiden, da in der Bauwesenversicherung meistens die am Versicherungsort befindliche Baustelleneinrichtung und – abgesehen von den selbstfahrenden Baumaschinen – alle Baumaschinen sowie Baugeräte mitversichert sind.
Versicherungsgegenstand
= nur die in der Police aufgeführten Maschinen und maschinellen Anlagen.
Versichertes Risiko
- Schutz der versicherten Objekte vor plötzlichen und unvorhersehbaren Schäden
- Ausnahmen:
- Diebstahl
- Brand und Blitzschlag
- Explosionen
- Veränderungen des Umgeländes
- Erd- und Bodensenkung
- Gebäudesenkung
- Erdrutsche
- Lawinen
- Steinschlag
- Felssturz
- Hochwasser und Ueberschwemmung
- Fehler und Mängel
- Versuche und Experimente
- Ausschluss bei Dritthaftung aus Vertrag (Lieferant oder Werkstätte)
- Höhere Gewalt
- Weiterverwendung trotz Defekt
Deckungsumfang
- Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
- 1. Plötzlichkeit
- 2. Unvorhersehbarkeit
- Erweiterter Deckungsumfang im Verhältnis zur Bauwesenversicherung wie
- Material- und Konstruktionsfehler
- Bedienungsfehler
- Maschinenbruch.
Feuer- und Elementarversicherung
= Versicherung, die Gebäudeschäden deckt, nicht aber andere Arten von Bauwerken.
Bauwesenversicherung und Feuer- und Elementarversicherung können sich überschneiden, da Fahrhabe auch Gegenstand von Bauwesenversicherungen sein können.
Versicherungsgegenstand
= nur Bauten (Gebäude).
Versichertes Risiko
- Schäden infolge Brands
- Blitzschlag
- Explosion
- Elementarereignisse
- Hochwasser
- Ueberschwemmung
- Sturm
- Hagel
- Lawine
- Schneedruck
- Felssturz
- Steinschlag
- Erdrutsch
- Folgen aus abstürzenden Flugzeugen und Teilen davon
- Ausnahmen:
- Bodensenkung
- Schlechter Baugrund
- Konstruktionsfehler
- Folgen aus Erdbewegungen
- Grundwasserabsenkungen
Deckungsumfang
- Breiteres Spektrum als Bauwesenversicherung
- Unvollendete Bauten
- Veranlassung einer Privatversicherung oder
- besonderer Einschluss von Elementarversicherung bei der Kant. Gebäudeversicherung.
Gebäudeversicherung
= Versicherung, die Versicherungsdeckung nur für Gebäudeschäden gewährt
- Nur Gebäudeschutz
- bei Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten
- Ausnahmen:
- SH: auch für Brücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen
- ZH: auch fakultativer Einschluss von Brücken und Bauwerken ohne Dach
- Ausnahmen:
- bei Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten
- Bauwesenversicherung: sämtliche Arten von Bauwerken können Gegenstand bilden.
- Bauzeitenversicherung (Gebäudeversicherung während ihrer Errichtung)
- Obligatorische Bauzeitenversicherung (Obligatorium):
- Ohne Minimalbetrag:
- FR
- GR
- NW
- VD
- LU
- SO
- Ab bestimmtem Bauvolumen:
- SG
- Ohne Minimalbetrag:
- Besonderes/Ausnahmen:
- Keine Versicherbarkeit:
- BS
- ZG
- Fakultative Versicherung auf Antrag des Bauherrn:
- BL
- TG
- ZH
- Fakultative Versicherung (auf dem Bauplatz abgelagertes Baumaterial mitversichert) auf Antrag des Bauherrn:
- SH
- BE
- VD
- Keine Versicherbarkeit:
- Obligatorische Bauzeitenversicherung (Obligatorium):
- Feuer- und Elementarschadenversicherung (Material auf Bauplatz mitversichert)
- Obligatorium
- AR
- NE
- Teilobligatorium
- GL
- Bauzeitenobligatorium
- AG (Versicherung der Materialien auf Bauplatz aber fakultativ)
- kantonal sehr unterschiedlich geregelt
- bestimmte Versicherer machen den Einschluss dieser Risiken von einer besonderen Vereinbarung abhängig
- bestimmte Versicherer erlauben es, damit nicht gegen ein ev. Kantonales Versicherungsobligatorium verstossen wird, die Deckung dieser Risiken für bestimmte Objekte vertraglich auszuschliessen.
- Obligatorium
- Versicherungsschutz durch private Gebäudeversicherer
- AI
- GE
- OW
- SZ
- TI
- UR
- VS
- Teile von GL
- Bauzeiten-Feuer- und Elementarschaden-Versicherung
- aufgrund besonderer Abrede
- = Synonym: Fahrhabe-Versicherung
- Baustelleneinrichtungen, Baumaschinen und Baugeräte fallen unter den Begriff „Fahrhabe“
- Feuer- und Elementarschäden
- Versicherungsschutz nur in Werkhof
- Versicherungseinschluss nur kraft besonderer Vereinbarung
- Baumaschinen und Baugeräte auf Baustellen
- Miet- oder Leih-Gegenstände
- Bauwesenversicherung
- Versicherungsschutz
- ohne spezielle Einschluss-Vereinbarungen
- für alle Gegenstände auf der Baustelle
- für alle Gefahren, auch für Bauunfälle ganz allgemein.
- Versicherungsschutz
Versichertes Risiko
- Kantonale Gebäudeversicherungen
- laut Gebäudeversicherungsgesetz
- Private Gebäudeversicherer
- Laut Versicherungspolice
Deckungsumfang
- Kantonale Gebäudeversicherungen
- laut Gebäudeversicherungsgesetz
- Private Gebäudeversicherer
- Laut Versicherungspolice.
Unfallversicherung
= Versicherung, die Ansprüche der versicherten Personen gegen Körperschädigung deckt, nicht aber Sachschäden
Versicherungsgegenstand
= versicherte Personen
Versichertes Risiko
- Körperschäden
- Keine Sachschäden
Deckungsumfang
- laut Versicherungspolice.
Haftpflichtversicherung
= Versicherung, die das Vermögen des Versicherungsnehmers vor Schadenersatzansprüchen Dritter schützt.
Gegenstand der Bauwesenversicherung sind demgegenüber:
- Bauwerk
- Baustelleneinrichtung
- Baugeräte
- Baumaschinen.
Versicherungsgegenstand
= versicherte Personen
Versichertes Risiko
- Körperschäden
- keine Sachschäden
Deckungsumfang
- laut Versicherungspolice.
Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers
= Versicherung, die die Ansprüche eines unvorhergesehenen Bauunfalls am Bauwerk und/oder an gemieteten Baustelleneinrichtungen, Baugeräten und Baumaschinen deckt, für die der (Bau-)Unternehmer einzustehen hat, nach
- SIA Norm 118
- OR 41
- OR 55
- OR 58
- etc.
Die Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers ist eine (notwendige) Ergänzung zur Bauwesenversicherung.
Versichertes Risiko
- Drittschäden
- Ausschlüsse (idR aufgrund der AVB):
- Gewährleistungsansprüche
- Schäden an der/den vom Versicherten
- hergestellten Baute
- geleisteten Arbeiten
- gelieferten Materialien
- versichert sind dagegen:
- Schäden, die durch die betreffenden Mängel an anderen Sachen entstehen
- Schäden an der/den vom Versicherten
- Obhutsschäden
- Bearbeitungsschäden
- Gewährleistungsansprüche
Deckungsumfang
- laut Versicherungspolice
- Deckungslücke, weil aufgrund der Obhuts- und Bearbeitungsklausel kein Versicherungsschutz besteht für die vom (Bau-)Unternehmer verursachten Schäden
- am Bauwerk
- an der Baustelleninstallation
- an den Baugeräten
- an den Baumaschinen
- Die Bauwesenversicherung ist daher als Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherung dringend nötig.
Bauherrenhaftpflichtversicherung
= Versicherung, die die Risiken des Bauherrn aus Schadenersatzansprüchen deckt.
Nicht gedeckt sind:
- Eigenschäden
- Schäden am Bauwerk.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt aber die finanziellen Folgen von
- Beschädigung und
- Zerstörung
folgender Gegenstände während der Bauzeit:
- Bauwerk
- Baustelleninstallation
- Baugeräte
- Baumaschinen.
Baugarantie-Versicherung
= Versicherung, bei der der Versicherer als Solidarbürge neben dem (Bau-)Unternehmer die Gewährleistung nach Ablieferung des Bauwerks (SIA Norm 118 Art. 181), wobei die Garantieansprüche des Bauherrn so finanziell sichergestellt werden.
Die Bauwesenversicherung schützt demgegenüber Bauherrn und (Bau-)Unternehmer gegen die finanziellen Folgen von
- Beschädigung und
- Zerstörung
folgender Gegenstände während der Bauzeit:
- Bauwerk
- Baustelleninstallation
- Baugeräte
- Baumaschinen.