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Bauwesenversicherung

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Abgrenzungen

Rechtsgebiet:
Bauwesenversicherung
Stichworte:
Bauversicherung, Bauwesenversicherung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bauwesenversicherung

=   Versicherung, die das Bauunfallrisiko übernimmt.

Montageversicherung

=   Versicherung, die Versicherungsschutz bei der Erstellung eines Objektes bietet.

Gemeinsamkeit von Bauwesenversicherung und Montageversicherung:

  • Versicherung von Hilfsmitteln, die für eine Errichtung benötigt werden

Versicherungsgegenstand

=   vorgefertigte Bestandteile, die am Bestimmungsort nur noch zur Sachgesamtheit zusammengefügt werden müssen

  • Maschinen
  • Maschinelle Anlagen
  • Apparate
  • Stahlkonstruktionen
  • Konstruktionen aus vorfabrizierten Elementen

Versichertes Risiko

  • Schutz vor unvorhergesehenen Bauunfällen, die nach SIA Norm 118 zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen wie
    • Ausseneinwirkungen mit mechanischer Gewalt
      • Abstürzen von Montagegegenständen
      • Hebewerkzeuge-Bruch
      • Montagegerüste-Bruch
      • Verschiebungen
      • Senkungen
    • Konstruktionsfehler
    • Schäden aus Probebetrieb oder Probebelastung
    • Monteur-Fehler
    • Elementarereignisse
    • Brand-, Explosions-, Blitzschlag- und Transportkosten
    • Einbruch bzw. Diebstahl auf dem Montageplatz

Deckungsumfang

  • Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
    • 1. plötzliches Eintreten
    • 2. enumerativ aufgeführte Ursachen (meist in Police unter versicherte Risiken aufgezählt)

Baumaschinenkaskoversicherung

=   Versicherung, die Versicherungsschutz für selbstfahrende Baumaschinen bietet; nicht selbstfahrende Baumaschinen sind in der Bauwesenversicherung inkludiert.

Bauwesenversicherung und Baumaschinenkaskoversicherung ergänzen sich.

Versicherungsgegenstand

=   Objekte, deren Versicherung bei der Bauwesenversicherung ausgeschlossen sind.

Versichertes Risiko

  • Schutz vor unvorhergesehenen Bauunfällen, die nach SIA Norm 118 zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen.

Deckungsumfang

  • Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
    • 1. Plötzlichkeit
    • 2. Gewaltsamkeit.

Maschinenbruchversicherung

=   Versicherung, die plötzlich und unvorhersehbar an den versicherten Objekten entstehen.

Bauwesenversicherung und Maschinenbruchversicherung können sich überschneiden, da in der Bauwesenversicherung meistens die am Versicherungsort befindliche Baustelleneinrichtung und – abgesehen von den selbstfahrenden Baumaschinen – alle Baumaschinen sowie Baugeräte mitversichert sind.

Versicherungsgegenstand

=   nur die in der Police aufgeführten Maschinen und maschinellen Anlagen.

Versichertes Risiko

  • Schutz der versicherten Objekte vor plötzlichen und unvorhersehbaren Schäden
  • Ausnahmen:
    • Diebstahl
    • Brand und Blitzschlag
    • Explosionen
    • Veränderungen des Umgeländes
      • Erd- und Bodensenkung
      • Gebäudesenkung
      • Erdrutsche
      • Lawinen
      • Steinschlag
      • Felssturz
      • Hochwasser und Ueberschwemmung
    • Fehler und Mängel
    • Versuche und Experimente
    • Ausschluss bei Dritthaftung aus Vertrag (Lieferant oder Werkstätte)
    • Höhere Gewalt
    • Weiterverwendung trotz Defekt

Deckungsumfang

  • Eingeschränkter als Bauwesenversicherung, nämlich:
    • 1. Plötzlichkeit
    • 2. Unvorhersehbarkeit
  • Erweiterter Deckungsumfang im Verhältnis zur Bauwesenversicherung wie
    • Material- und Konstruktionsfehler
    • Bedienungsfehler
    • Maschinenbruch.

Feuer- und Elementarversicherung

=   Versicherung, die Gebäudeschäden deckt, nicht aber andere Arten von Bauwerken.

Bauwesenversicherung und Feuer- und Elementarversicherung können sich überschneiden, da Fahrhabe auch Gegenstand von Bauwesenversicherungen sein können.

Versicherungsgegenstand

=   nur Bauten (Gebäude).

Versichertes Risiko

  • Schäden infolge Brands
  • Blitzschlag
  • Explosion
  • Elementarereignisse
  • Hochwasser
  • Ueberschwemmung
  • Sturm
  • Hagel
  • Lawine
  • Schneedruck
  • Felssturz
  • Steinschlag
  • Erdrutsch
  • Folgen aus abstürzenden Flugzeugen und Teilen davon
  • Ausnahmen:
    • Bodensenkung
    • Schlechter Baugrund
    • Konstruktionsfehler
    • Folgen aus Erdbewegungen
    • Grundwasserabsenkungen

Deckungsumfang

  • Breiteres Spektrum als Bauwesenversicherung
  • Unvollendete Bauten
    • Veranlassung einer Privatversicherung oder
    • besonderer Einschluss von Elementarversicherung bei der Kant. Gebäudeversicherung.

Gebäudeversicherung

=   Versicherung, die Versicherungsdeckung nur für Gebäudeschäden gewährt

  • Nur Gebäudeschutz
    • bei Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalten
      • Ausnahmen:
        • SH: auch für Brücken, die dem öffentlichen Verkehr dienen
        • ZH: auch fakultativer Einschluss von Brücken und Bauwerken ohne Dach
  • Bauwesenversicherung: sämtliche Arten von Bauwerken können Gegenstand bilden.
  • Bauzeitenversicherung (Gebäudeversicherung während ihrer Errichtung)
    • Obligatorische Bauzeitenversicherung (Obligatorium):
      • Ohne Minimalbetrag:
        • FR
        • GR
        • NW
        • VD
        • LU
        • SO
      • Ab bestimmtem Bauvolumen:
        • SG
    • Besonderes/Ausnahmen:
      • Keine Versicherbarkeit:
        • BS
        • ZG
      • Fakultative Versicherung auf Antrag des Bauherrn:
        • BL
        • TG
        • ZH
      • Fakultative Versicherung (auf dem Bauplatz abgelagertes Baumaterial mitversichert) auf Antrag des Bauherrn:
        • SH
        • BE
        • VD
  • Feuer- und Elementarschadenversicherung (Material auf Bauplatz mitversichert)
    • Obligatorium
      • AR
      • NE
    • Teilobligatorium
      • GL
    • Bauzeitenobligatorium
      • AG (Versicherung der Materialien auf Bauplatz aber fakultativ)
      • kantonal sehr unterschiedlich geregelt
        • bestimmte Versicherer machen den Einschluss dieser Risiken von einer besonderen Vereinbarung abhängig
        • bestimmte Versicherer erlauben es, damit nicht gegen ein ev. Kantonales Versicherungsobligatorium verstossen wird, die Deckung dieser Risiken für bestimmte Objekte vertraglich auszuschliessen.
  • Versicherungsschutz durch private Gebäudeversicherer
    • AI
    • GE
    • OW
    • SZ
    • TI
    • UR
    • VS
    • Teile von GL
  • Bauzeiten-Feuer- und Elementarschaden-Versicherung
    • aufgrund besonderer Abrede
  • = Synonym: Fahrhabe-Versicherung
    • Baustelleneinrichtungen, Baumaschinen und Baugeräte fallen unter den Begriff „Fahrhabe“
  • Feuer- und Elementarschäden
    • Versicherungsschutz nur in Werkhof
    • Versicherungseinschluss nur kraft besonderer Vereinbarung
      • Baumaschinen und Baugeräte auf Baustellen
      • Miet- oder Leih-Gegenstände
  • Bauwesenversicherung
    • Versicherungsschutz
      • ohne spezielle Einschluss-Vereinbarungen
      • für alle Gegenstände auf der Baustelle
      • für alle Gefahren, auch für Bauunfälle ganz allgemein.

Versichertes Risiko

  • Kantonale Gebäudeversicherungen
    • laut Gebäudeversicherungsgesetz
  • Private Gebäudeversicherer
    • Laut Versicherungspolice

Deckungsumfang

  • Kantonale Gebäudeversicherungen
    • laut Gebäudeversicherungsgesetz
  • Private Gebäudeversicherer
    • Laut Versicherungspolice.

Unfallversicherung

=   Versicherung, die Ansprüche der versicherten Personen gegen Körperschädigung deckt, nicht aber Sachschäden

Versicherungsgegenstand

=   versicherte Personen

Versichertes Risiko

  • Körperschäden
  • Keine Sachschäden

Deckungsumfang

  • laut Versicherungspolice.

Haftpflichtversicherung

=   Versicherung, die das Vermögen des Versicherungsnehmers vor Schadenersatzansprüchen Dritter schützt.

Gegenstand der Bauwesenversicherung sind demgegenüber:

  • Bauwerk
  • Baustelleneinrichtung
  • Baugeräte
  • Baumaschinen.

Versicherungsgegenstand

=   versicherte Personen

Versichertes Risiko

  • Körperschäden
  • keine Sachschäden

Deckungsumfang

  • laut Versicherungspolice.

Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers

=   Versicherung, die die Ansprüche eines unvorhergesehenen Bauunfalls am Bauwerk und/oder an gemieteten Baustelleneinrichtungen, Baugeräten und Baumaschinen deckt, für die der (Bau-)Unternehmer einzustehen hat, nach

  • SIA Norm 118
  • OR 41
  • OR 55
  • OR 58
  • etc.

Die Betriebshaftpflichtversicherung des (Bau-)Unternehmers ist eine (notwendige) Ergänzung zur Bauwesenversicherung.

Versichertes Risiko

  • Drittschäden
  • Ausschlüsse (idR aufgrund der AVB):
    • Gewährleistungsansprüche
      • Schäden an der/den vom Versicherten
        • hergestellten Baute
        • geleisteten Arbeiten
        • gelieferten Materialien
      • versichert sind dagegen:
        • Schäden, die durch die betreffenden Mängel an anderen Sachen entstehen
    • Obhutsschäden
    • Bearbeitungsschäden

Deckungsumfang

  • laut Versicherungspolice
  • Deckungslücke, weil aufgrund der Obhuts- und Bearbeitungsklausel kein Versicherungsschutz besteht für die vom (Bau-)Unternehmer verursachten Schäden
    • am Bauwerk
    • an der Baustelleninstallation
    • an den Baugeräten
    • an den Baumaschinen
  • Die Bauwesenversicherung ist daher als Ergänzung der Betriebshaftpflichtversicherung dringend nötig.

Bauherrenhaftpflichtversicherung

=   Versicherung, die die Risiken des Bauherrn aus Schadenersatzansprüchen deckt.

Nicht gedeckt sind:

  • Eigenschäden
  • Schäden am Bauwerk.

Die Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt aber die finanziellen Folgen von

  • Beschädigung und
  • Zerstörung

folgender Gegenstände während der Bauzeit:

  • Bauwerk
  • Baustelleninstallation
  • Baugeräte
  • Baumaschinen.

Baugarantie-Versicherung

=   Versicherung, bei der der Versicherer als Solidarbürge neben dem (Bau-)Unternehmer die Gewährleistung nach Ablieferung des Bauwerks (SIA Norm 118 Art. 181), wobei die Garantieansprüche des Bauherrn so finanziell sichergestellt werden.

Die Bauwesenversicherung schützt demgegenüber Bauherrn und (Bau-)Unternehmer gegen die finanziellen Folgen von

  • Beschädigung und
  • Zerstörung

folgender Gegenstände während der Bauzeit:

  • Bauwerk
  • Baustelleninstallation
  • Baugeräte
  • Baumaschinen.

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